Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Aufhebungsvertrags bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt werden, riskieren ihren Sozialversicherungsschutz. Das Problem entsteht, sobald sie mit dem Arbeitgeber unwiderruflich festlegen, dass sie bis zum Ende der Kündigungsfrist noch weiterbezahlt werden, aber nicht mehr arbeiten.
Wer nicht mehr arbeitet, weil er freigestellt ist, ist auch nicht mehr sozialversichert. Das ist seit Juli 2005 die Meinung der Spitzenverbände der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit.
- Der Arbeitnehmer ist einen Monat nach Beginn der Freistellung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr pflichtversichert und muss sich freiwillig krankenversichern. Bleibt er eine Weile unversichert, zahlt er die Behandlung in dieser Zeit aus eigener Tasche. Außerdem werden für ihn keine Beiträge mehr in die Renten- und Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Er riskiert, dass er nach der Freistellungszeit erst einmal von der Arbeitsagentur gesperrt wird und kein Arbeitslosengeld bekommt.
- Der Arbeitgeber zahlt keine Sozialversicherungsbeiträge mehr und muss seinen Mitarbeiter bei der Krankenkasse abmelden. Er haftet dem Arbeitnehmer gegenüber eventuell, wenn er diesen nicht auf die Folgen einer Freistellungsvereinbarung hinweist.
Tipp: Es kommt auf die Formulierung an. Der Berliner Rechtsanwalt Martin Hensche zum Beispiel ist dazu übergegangen, keine „unwiderruflichen“ Freistellungsvereinbarungen mehr in Aufhebungsverträge zu integrieren. Eine Alternative ist: „Der Arbeitnehmer wird bis auf weiteres von der Arbeitsleistung freigestellt.“
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