Bekommt ein Fahrer sein Auto am Ende einer Waschstraße nicht zum Starten, haftet er für den Schaden an einem aus diesem Grund hinter ihm bremsenden und dadurch aus der Spur des Förderbandes ausscherenden Wagens, auf den ein dritter Fahrer dahinter auffährt. Das hat das Landgericht Kleve entschieden (Az. 5 S 146/15).
Nach Ansicht der Richter haftet der Fahrer des ersten Wagens allein aufgrund der Betriebsgefahr seines Autos. Bei einem Auto in Betrieb ist der Halter immer für Schäden verantwortlich, die durch seinen Wagen verursacht werden – selbst wenn das Fahrzeug wie hier gar nicht fahre, weil es nicht angesprungen sei. Nicht in Betrieb sei der Wagen nur während des Waschvorgangs gewesen, als er ausgeschaltet auf dem Förderband stand. Am Ende der Waschstraße sei er wieder in Betrieb genommen worden, nur nicht losgekommen.