
Vorher fragen, ob eine Aufnahme erlaubt ist: Das rät Niko Härting, Gründer von Härting Rechtsanwälte in Berlin. Die Arbeitsschwerpunkte der Kanzlei sind Internet- und Medienrecht.
Testergebnisse für 7 Portable digitale Audiorekorder 1/2012
Welche Veranstaltungen darf ein Nutzer für private Zwecke aufzeichnen? Welche nicht?
Zunächst einmal gilt der Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist. Verbote gibt es jedoch viele: Wer mit einem Audiorekorder Aufnahmen in einem Konzert machen möchte, braucht im Normalfall die Zustimmung der Künstler und Veranstalter, da ansonsten Urheber- und Leistungsschutzrechte verletzt werden.
Was sollte er also tun?
Ob Open-Air-Konzert oder wissenschaftlicher Vortrag in einer Universität: Bevor man das Aufnahmegerät betätigt, sollte man sich vergewissern, dass alle Beteiligten mit der Aufnahme einverstanden sind. Nur im Ausnahmefall wird man sich auf ein stillschweigendes Einvernehmen verlassen können – im privaten oder halbprivaten Bereich, beim Auftritt des Schulchors oder der Hobbyband, wenn zahlreiche Kameras von Freunden und Verwandten nicht zu übersehen sind.
Welche Aufnahmen darf man auf seine eigene Internetseite stellen?
Wer ohne zu fragen ein Konzert mitschneidet, darf diese illegalen Aufnahmen auch nicht veröffentlichen. In ganz seltenen Fällen sind Ausnahmen denkbar: Wenn beispielsweise ein Politiker in der Öffentlichkeit spricht, darf die Rede mitgeschnitten und die Aufnahme im Internet verbreitet werden. Einen solchen Fall sieht das Urheberrecht als Ausnahme vor. Dass eine Aufnahme legal ist, heißt nicht automatisch, dass man sie auch veröffentlichen darf. Wer eine Hobbyband mit deren Zustimmung bei einem Auftritt aufnimmt, darf die Aufnahmen nicht ohne weiteres bei Facebook oder auf anderen Internetseiten hochladen. Die Musiker müssen zustimmen, damit nicht nur die Aufnahme, sondern auch die Verbreitung über das Netz legal ist.
Welche Konsequenzen hat jemand zu befürchten, der unerlaubterweise Tonaufnahmen macht?
Die heimliche Aufnahme ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann. Bei gewerbsmäßigem Handeln droht sogar eine Höchststrafe von fünf Jahren.
Welche Strafen hat jemand zu befürchten, der illegale Aufnahmen im Internet veröffentlicht?
Dies kann erst recht teuer werden durch Straflizenzen und Schadenersatz. Und auch hier drohen Gefängnisstrafen bis zu fünf Jahren. Das lohnt sich nicht, Finger davon.
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Kommentar vom Administrator gelöscht. Grund: wegen Schleichwerbung gelöscht
@inadi: Als Heft-Käufer oder Abonnent müssen Sie natürlich nicht für die ausführliche Ausstattungstabelle extra zahlen: Im letzten Absatz des Heft-Artikels finden Sie eine Kurz-URL, unter der Sie die Tabelle kostenfrei als pdf abrufen können.
Liebe Testredaktion,
Ihre Erklärung zu der fehlenden Ausstattungstabelle ist für treue Abonnenten nachgerade eine Ohrfeige.
Wieso?
Es gibt sie ja, die Tabelle, auch wenn es ein Schnelltest war. Aber, lieber Leser, wenn du vergleichen möchtest, dann bezahl doch mal eben weitere 2,50€ - und als kleine Nachhilfe: das sind gut 55% des Heftpreises.
Von Warentest habe ich solche Beutelschneiderei nicht erwartet.
Mit trotzdem freundlichen Grüßen
I. Dickmann
@ Alle: Vielen Dank für Ihre Kritik zu den Audiorekordern. Bei dieser Untersuchung handelt es sich um einen Schnelltest, bei dem wir erstmals auch mehrere gleichartige Geräte mit einbezogen haben. Wie beim Schnelltest üblich arbeiten wir bei dieser Testform vor allem Stärken und Schwächen der Produkte heraus, der reduzierte Prüfumfang erlaubt es aber nicht, die ermittelten Ergebnisse in Notenform in eine Tabelle zu fassen. Nur so ist es uns möglich schnell auf Anregungen zu aktuellen oder kurzfristig interessanten Produkten zu reagieren. Der Online-Abruf des Tests enthält eine Ausstattungstabelle mit deutlich mehr Einzelheiten. Noch ein Tipp: Für den optimalen Überblick nutzen Sie hier am besten die Vergleichsfunktion der Tabelle.
Ungläubig habe ich vor- und zurückgeblättert, aber sie war tatsächlich nicht da: die tabellarische Übersicht der Testergebnisse. Die Bewertungen in ein paar Sätzen zu jedem Gerät sind so dürftig, dass ein wirklicher Vergleich der Geräte nicht möglich ist. Schade um den Aufwand, den Sie doch betrieben haben s. "So haben wir getestet", wenn die Ergebnisse nicht detaillierter den Lesern zur Verfügung gestellt werden. Die Ergebnisse für guten oder weniger guten Klang werden überhaupt nicht erläutert (Rauschen, Frequenzgang ?). Offen bleiben auch die Ausstattungsmerkmale der Geräte (variable Wiedergabegeschwindigkeit, Equalizer u.ä.).