
Ein Oberarzt kann für die Büroräume im Obergeschoss eines Zweifamilienhauses, das er mit seiner Familie bewohnt, maximal 1 250 Euro im Jahr als Betriebsausgaben absetzen. Mehr muss das Finanzamt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in München nicht anerkennen (Az. VIII R 7/10).
Der Kläger brauchte das Büro, weil er nebenbei Einkünfte als Erfinder erzielte. Für die Privatwohnung im Parterre und die Arbeitsräume im Obergeschoss hatte er separate Mietverträge geschlossen. Das Büro war außerdem nur über einen eigenen Treppenaufgang zu erreichen.
Trotzdem stuften die Richter die Arbeitsräume als häusliches Arbeitszimmer ein, für das Miet-, Heiz-, Strom- und andere Wohnungskosten nur bis zur Höhe von 1 250 Euro im Jahr zählen. Die Distanz zur häuslichen Sphäre sei zu gering, denn der Treppenaufgang zum Arbeitszimmer sei nicht öffentlich, da die Familie das Zweifamilienhaus allein nutze.