Auch wenn das Finanzamt ein Arbeitszimmer anerkennt – mit den Ausgaben für dazugehörige Nebenräume wie Küche, Flur und Bad lassen sich keine Steuern sparen, falls diese auch privat genutzt werden. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az. X R 26/13).
Nur Arbeitszimmer zählt
Geklagt hatte eine selbstständige Lebensberaterin, die in einem Zimmer ihrer 88 Quadratmeter großen Mietwohnung Kunden telefonisch berät und astrologische Berechnungen durchführt. Das Finanzamt berücksichtigte ihre Kosten für das Arbeitszimmer entsprechend seines Größenanteils an der Wohnung als Betriebsausgaben.
Andere Räume haben nichts mit Beruf zu tun
Die zusätzlich von der Klägerin angesetzten hälftigen Kosten für Küche, Bad und Flur lehnten die obersten Finanzrichter, wie die Vorinstanz, ab. Denn, so die Richter, die Nutzung von Küche und Bad habe nichts mit der Berufsausübung zu tun. Eine Kostenaufteilung sei unzulässig, wenn eine Trennung zwischen privater und beruflicher Nutzung nicht möglich sei.
Tipp: Nach welchen Kriterien Finanzämter prüfen müssen, wenn es um das Heimbüro geht, erklären wir in unserem Special Häusliches Arbeitszimmer.
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