Arbeits­zeugnis Das müssen Sie über Ihr Zeugnis wissen

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Arbeits­zeugnis - Das müssen Sie über Ihr Zeugnis wissen

Arbeits­zeugnis. Bei der Jobsuche spielen frühere Beur­teilungen eine große Rolle. © Getty Images / Westend61

Arbeits­zeug­nisse müssen stets wohl­wollend formuliert sein. Kritik steckt daher oft zwischen den Zeilen. Die Stiftung Warentest erklärt, was hinter den Floskeln steckt.

Arbeits­zeug­nisse aus bisherigen oder vergangenen Tätig­keiten sind wichtig, wenn Interes­sentinnen und Interes­senten auf Arbeits­suche sind und sich auf eine neue Stelle bewerben. Ob eines ihrer Zeug­nisse gut oder schlecht ist, ist für viele nicht so leicht ersicht­lich. Um das eigene Arbeits­zeugnis richtig zu interpretieren, sollte jeder Arbeitnehmer den verwendeten Zeug­niscode entschlüsseln können. Nur dann kann er einschätzen, ob das Zeugnis seinen Vorstel­lungen entspricht oder nur vermeintlich gut ist. Arbeits­zeug­nisse können angefochten werden. Hilfe bieten Fach­anwälte, Gewerk­schaften und professionelle Zeug­nisberater.

Mehr als 80 Prozent aller Arbeits­zeug­nisse haben die Noten „sehr gut“ oder „gut“. Umso wichtiger ist es für diejenigen mit schlechteren Beur­teilungen, diese als solche zu erkennen. Die Zeug­nissprache steckt voller geschickter Andeutungen, die Beur­teilte deuten können sollten.

Das Wichtigste in Kürze

Arbeits­zeugnis: Darauf kommt es an

Formalien. Prüfen Sie in Ihrem Arbeits­zeugnis, ob Personalien, Daten wie Beschäftigungs­dauer, Ausstellungs­ort und Tätig­keits­beschreibungen voll­ständig und richtig sind. Ein qualifiziertes, ausführ­liches Zeugnis sollte mindestens eine Seite lang sein, aber zwei Seiten nicht über­schreiten.

Floskeln. Ihr Zeugnis sollte indivi­duell sein und nicht nur allgemeine Phrasen enthalten. Achten Sie auf inhalt­liche Wider­sprüche und Floskeln, die negativ ausgelegt werden könnten. Doppelte Verneinungen, einschränkende Aussagen, doppeldeutige Sätze – so gut sie auch klingen – können abwertend sein und sollten nicht in Ihrem Zeugnis stehen. „Stets“, „immer“ und „äußerst“ wirken dagegen in der Regel positiv.

Profi. Wollen Sie ein Zeugnis zusätzlich fachlich prüfen lassen, wenden Sie sich an einen Fach­anwalt für ­Arbeits­recht oder einen Zeugnis­berater. Für Mitglieder bieten Gewerk­schaften wie Verdi kostenlose Zeug­nisberatung an.

Klage. Sind Sie mit Ihrem Arbeits­zeugnis unzufrieden, sprechen Sie schnell mit Ihrem ehemaligen Arbeit­geber. Verweigert er Änderungen, bleibt nur der Klageweg. Zwischen­zeug­nisse können dabei helfen. Klagen können Sie auch, wenn Sie trotz mehr­facher Aufforderung kein Zeugnis erhalten.

Hilfe. Für eine Zeug­nisklage sollten Sie einen Rechts­anwalt zurate ziehen. Suchen Sie auf der Internetseite Anwaltauskunft.de nach einem Fach­anwalt für Arbeits­recht in Ihrer Nähe.

Tipp. Was zu tun ist, wenn unerwartet eine Kündigung auf dem Tisch liegt, erklären wir in unserem Special Jobkündigung.

Meist gute Noten im Arbeits­zeugnis

Der Grund für die weit­gehend guten Noten im Zeugnis: Chef oder Chefin dürfen nicht schonungs­los offen über Mitarbeitende urteilen. Laut Bundes­arbeits­gericht muss ein Arbeits­zeug­nis „wahr“, „wohl­wollend“ und „voll­ständig“ sein. Vorgesetzte nutzen deshalb bestimmte Formulierungen, um nicht offensicht­lich negativ zu schreiben und dennoch bei der Wahr­heit zu bleiben. Hinter vermeintlich positiven Wendungen stecken oft abwertende Bedeutungen.

Diese Noten stecken hinter Zufrieden­heits­floskeln

Der Arbeitnehmer hat die ihm über­tragenen Aufgaben … erledigt

Note

 Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit

1 (Sehr gut)

Stets zu unserer vollen Zufriedenheit

2 (Gut)

Zu unserer vollen Zufriedenheit

2–3 (Voll­befriedigend)

Stets zu unserer Zufriedenheit

3 (Befriedigend)

Zu unserer Zufriedenheit

4 (Ausreichend)

Insgesamt / im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit

5 (Mangelhaft)

Hat sich bemüht / hat zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht / führte die über­tragenden Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durch

6 (Ungenügend)

Das bedeuten Formulierungen im Zeugnis wirk­lich

Oft verstecken Chefs ihre Kritik zwischen den Zeilen. Viele wohl­klingende Floskeln bedeuten in Wahr­heit nichts Gutes. Einschränkende Aussagen, doppelte Verneinungen und zweideutige Sätze sollten nicht im Arbeits­zeugnis stehen. Ungünstig ist es auch, wenn weniger wichtige Aufgaben vor wichtigen stehen. Oder wenn bei den Tätig­keiten Kunden­kontakt erwähnt wird, aber das Verhalten den Kunden gegen­über nicht bewertet wird.

Aussage im Zeugnis

Tatsäch­liche Bedeutung

Sie zeigte stets Verständnis für ihre Arbeit.

Sie war faul und hat nichts geleistet.

Er war stets bemüht, die Arbeiten zu unserer vollen Zufriedenheit zu erledigen.

Seine Mühe blieb aber erfolg­los.

Er hat alle Aufgaben zu seinem und im Interesse der Firma gelöst.

Er beging Diebstahl und/oder andere schwere Fehler.

Sie erledigte alle Aufgaben pflicht­bewusst und ordnungs­gemäß.

Es mangelte ihr jedoch an Eigen­initiative.

Sein Verhalten gegen­über Kollegen und Vorgesetzten war stets vorbild­lich.

Er hatte Probleme mit seinen Vorgesetzten. Sie werden deshalb erst nach den Kollegen erwähnt.

Er hatte Gelegenheit, sich das notwendige Fachwissen anzu­eignen.

Er nutzte die Gelegenheit jedoch nicht.

Er war seinen Mitarbeitern jeder­zeit ein verständ­nisvoller Vorgesetzter.

Er war nicht durch­setzungs­fähig und besaß keine Auto­rität.

Sie gab klare Ansagen und verstand es, alle Aufgaben stets mit Erfolg zu delegieren.

Sie drückte sich vor der Arbeit, wo sie nur konnte.

Er arbeitete mit größter Genauigkeit.

Er war ein lang­samer und unflexibler Erbsenzähler.

Er erzielte nicht unerhebliche Verkaufs­erfolge.

Er hat keine tollen Erfolge erzielt.

Er ist mit Fleiß, Ehrlich­keit und Pünkt­lich­keit an seine Aufgaben heran­gegangen.

Ihm fehlte die fachliche Qualifikation.

Sie war sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen.

Sie war eine impertinente Wichtigtuerin.

Durch ihre Gesel­ligkeit trug sie zur Verbesserung des Betriebs­klimas bei.

Sie neigt zu über­triebenem Alkoholgenuss.

Er war stets ein geschätzter Gesprächs­partner.

Er war geschwätzig und führte lange Privatgespräche im Dienst.

Sie trat sowohl inner­halb als auch außer­halb unseres Unter­nehmens engagiert für die Interessen der Kolleginnen und Kollegen ein.

Sie war im Betriebsrat oder in der Gewerk­schaft tätig.

Ironie und Spott sind im Arbeits­zeugnis verboten

Wer Spott in seinem Arbeits­zeugnis findet, kann sich dagegen wehren. Der Arbeit­geber muss es dann korrigieren. Das hat das Landes­arbeits­gericht Hamm entschieden (Az. 12 Ta 475/16). Konkret hatte der Chef einen Zeugnis­entwurf abge­ändert und unter anderem geschrieben: „Wenn es eine bessere Note als ‚sehr gut‘ geben würde, würden wir ihn damit beur­teilen“. Vom Bedauern über den Weggang des Mitarbeiters hingegen keine Spur. In der Abschluss­formel schrieb der Vorgesetzte nur, er nehme das Ausscheiden des Mitarbeiters zur Kennt­nis. Diese Formulierung hinterlässt laut Gericht einen spöttischen und ironischen Gesamt­eindruck. Unbe­fangene Leser könnten erkennen, dass die Aussagen nicht ernst gemeint sind. Die Formulierung, man nehme das Ausscheiden des Mitarbeiters zur Kennt­nis, sei für den neutralen Leser ein deutlich negativer Hinweis darauf, dass die Parteien nicht im Einvernehmen auseinander gegangen seien.

Das sind Ihre Rechte rund ums Arbeits­zeugnis

Was sollte ein Arbeits­zeugnis enthalten?

Was in einem Arbeits­zeugnis erwähnt werden sollte, hängt vom Typ des Zeug­nisses ab. Es gibt einfache und qualifizierte (ausführ­liche) Zeug­nisse. Welche Variante jemandem zusteht, hängt in der Regel von der Dauer seiner Tätig­keit im Unternehmen ab. Bei sehr kurzen Arbeits­verhält­nissen oder Praktika schreiben Arbeit­geber nur ungern längere Zeug­nisse. In solchen Fällen erstellen sie das einfache Zeugnis. Es enthält die Personalien, eine Tätig­keits­beschreibung und eine Schluss­­­formel.

So ist ein qualifiziertes Arbeits­zeugnis aufgebaut

Besser ist stets ein qualifiziertes Zeugnis. Im Ideal­fall umfasst es folgende Teile, die auch in der entsprechenden Reihen­folge aufgeführt sein sollten:

  • Über­schrift, Anschrift des Arbeit­gebers und genaue Beschreibung des Arbeit­neh­mers.
  • Werdegang des Mitarbeiters in der Firma. Abmahnungen, Urlaub, Krankheiten oder Betriebs­ratzugehörig­keit haben im Zeugnis nichts zu suchen. Eine Eltern­zeit darf nur erwähnt werden, wenn sie die Dauer der tatsäch­lichen Beschäftigung erheblich einge­schränkt hat.
  • Konkrete Beschreibung aller Tätig­keiten. Diese Liste muss voll­ständig sein. Lässt der Arbeit­geber wichtige Tätig­keiten und Aufgaben­bereiche aus, mindert das nach außen hin die Qualifikation des Mitarbeiters.
  • Beur­teilung von Leistung und Verhalten. Einge­gangen wird auf Motivation, Befähigung, Fachwissen, Arbeits­stil und Erfolge. Auch der Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Kunden wird bewertet. Aus einer zusam­menfassenden Beur­teilung lässt sich auf eine Note schließen.
  • In der Beendigungs­formel wird erklärt, welche Seite das Beschäftigungs­verhältnis beendete. Der Arbeitnehmer geht beispiels­weise auf eigenen Wunsch, in beidseitigem Einvernehmen (Aufhebungs­vertrag) oder ihm wurde betriebs­bedingt gekündigt. Die Formel „Wir trennten uns am ...“ deutet auf eine frist­lose Kündigung hin. Gründe, die in der Person oder dem Verhalten liegen, darf der Arbeit­geber nicht nennen.
  • Das Arbeits­zeugnis endet mit Dank­sagung und Wunsch­formel. Die Schluss­formel „für die Zukunft alles Gute“ müsse reichen. Einen „Dank für lang­jährige Mitarbeit“ und „alles Gute für die berufliche Zukunft“ können Mitarbeiter nicht verlangen (Landes­arbeits­gericht Baden-Württem­berg, Az. 21 Sa 74/10). Dies bestätigte auch das Landes­arbeits­gericht München. Eine Frau deren Zeugnis mit „gut“ bewertet wurde, hat keinen Anspruch auf einen Dank des Arbeit­gebers und dem Bedauern über ihr Ausscheiden aus der Firma in der Schluss­formel (Landes­arbeits­gericht München Az. 3 Sa 188/21). Die guten Wünsche für die Zukunft verneint dagegen das Münchner Gericht.

Wann erhalte ich ein ­Arbeits­zeugnis?

Ein Arbeits­zeugnis verlangen können Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Auszubildende sowie 450-Euro-Jobber, Praktikanten und Volontäre. In der Regel wird das Zeugnis am letzten Arbeits­tag ausgestellt. Wird jemandem gekündigt, kann er bereits ein Zeugnis verlangen, wenn die Kündigung eintrifft. So können sich Entlassene schon während der Kündigungs­frist um eine neue Stelle bewerben.

Übrigens. Schließt sich nicht gleich der nächste Job an, kann Arbeits­losengeld beantragt werden, alles Wichtige zum Thema erklären wir in unseren Specials Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2.

Bewerbung mit Zwischen­zeugnis

Auch mit dem aktuellsten Zwischen­zeugnis ist die Bewerbung um einen Arbeits­platz möglich. Arbeitnehmer können beispiels­weise ein Zwischen­zeugnis fordern, wenn sie mehrere Jahre ohne zwischen­zeitliche Beur­teilung in einer Firma gearbeitet haben oder bevor sie in die Eltern­zeit oder in eine andere berufliche Auszeit gehen. Auch ohne konkreten Anlass können Arbeitnehmer etwa einmal im Jahr um eine solche Beur­teilung bitten.

So lange haben Sie Anspruch auf ein Arbeits­zeugnis

Arbeitnehmer sollten nicht zu viel Zeit verstreichen lassen, bis sie ihr Arbeits­zeugnis einfordern. Wer den Wunsch nach einem Zeugnis rasch äußerst, vermeidet Ärger und Erinnerungs­lücken auf beiden Seiten. Für den gesetzlichen Anspruch gilt die gesetzliche Verjährung von drei Jahren. In der Praxis sieht es jedoch anders aus: Die ­Arbeits­gerichte halten nur einen Zeitraum von vier bis zehn Monaten für angemessen. Danach kann der Arbeit­geber sagen, er stellt kein Zeugnis mehr aus. Dann haben ehemalige Arbeitnehmer oder Praktikanten ihren Anspruch „verwirkt“.

Übrigens: Arbeitnehmer müssen ihr Zeugnis abholen. Eine Zusendung können sie in der Regel nicht verlangen. Wer das Zeugnis ohne Abhol­versuch einklagt, verliert (Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg, Az. 10 TA 31/13).

Wie muss ein Arbeits­zeugnis aussehen?

Ein Arbeits­zeugnis sollte schriftlich und idealer­weise auf Firmen­papier in einheitlicher Schrift gedruckt werden. Nicht möglich ist ein nur als E-Mail über­mitteltes Arbeits­zeugnis. Das Papier sollte keine Flecken, Esels­ohren, Recht­schreib­fehler, Korrekturen, Einfügungen oder Radierungen haben. Es darf aber getackert und auf das Format eines üblichen Brief­umschlags gefaltet sein (LAG Rhein­land-Pfalz 5 Sa 314/17). Ein Zeugnis, dass in Tabellenform bestimmte Anforderungen, wie Pünkt­lich­keit, Arbeits­tempo oder Fachkennt­nisse mit Schulnoten bewertet, ist nicht erlaubt, so das Bundes­arbeits­gericht (Az. 9 AZR 262/20). Am Ende des Dokuments müssen Ausstellungs­ort und Ausstellungs­datum vermerkt sein, die Unterschrift muss vom Arbeit­geber oder von einem weisungs­befugten Vorgesetzten stammen. Erhält jemand kein ordentliches Zeugnis, kann er ein neues ver­­langen. Das gilt übrigens auch dann, wenn das Zeugnis verloren geht – egal, wer es ver­bummelt hat.

Unzu­lässig. Firmen dürfen im Arbeits­zeugnis nicht anbieten, künftigen Arbeit­gebern jeder­zeit auf Nach­frage Auskunft zu geben, denn das gilt als verschlüsselter Hinweis darauf, dass das Zeugnis nicht den wahren Leistungen entspricht (Arbeits­gericht Herford, Az. 2 Ca 1502/08).

Was mache ich, wenn ich kein Zeugnis erhalte?

Hat ein Beschäftigter ausdrück­lich um ein Arbeitszeugnis gebeten, aber der Arbeit­geber rückt es nicht heraus, kann er das Zeugnis beim Arbeits­gericht einklagen. Braucht er es sehr dringend, kann er auch im Eil­verfahren bei Gericht eine einst­weilige Verfügung erwirken. Hat der Arbeitnehmer wegen des fehlenden Zeug­nisses Probleme einen neuen Job zu finden, kann er Schaden­ersatz verlangen. Der Arbeit­geber hingegen kann Schaden­ersatz verlangen, wenn in dem Zeugnis falsche Angaben stehen, die der vorige Arbeit­geber bewusst dort hinein­geschrieben hat.

Kann ich ein schlechtes ­Zeugnis berichtigen lassen?

Da die allermeisten Arbeits­zeug­nisse mindestens gut sind, sollten Zeug­nisse mit einer nur befriedigenden Bewertung lieber nicht den Bewerbungs­unterlagen beigelegt werden. Anderer­seits sieht eine mehr­jährige Lücke im Lebens­lauf ungünstig aus. Arbeitnehmer sollten in einem solchen Fall zunächst im einem Gespräch mit dem ehemaligen Vorgesetzten versuchen, Miss­verständ­nisse auszuräumen und Probleme zu klären. Möglicher­weise gelingt es dabei, das Zeugnis „nach oben“ zu ändern. Zeit, um Korrekturen am Arbeits­zeugnis zu verlangt, haben Arbeitnehmer fünf bis zehn Monate nach Zeugnis­ausgabe (Landes­arbeits­gericht Mainz, Az. 1 Sa 1433/01). Weigert sich der Arbeit­geber bleibt nur der Gang vor das zuständige Arbeits­gericht.

Arbeits­zeug­nisse zu fälschen hat weitreichende Folgen

Ein Arbeits­zeugnis einfach zu fälschen ist natürlich keine gute Idee.

Lohn zurück. Wer einen Job mithilfe eines gefälschten Zeug­nisses bekommt und die nötigen Qualifikationen nicht hat, muss den Arbeits­lohn zurück­zahlen (Landes­arbeits­gericht Köln, Az. 11 Sa 1511/99).

Job weg. Auch nach Jahren noch können Arbeitnehmer, die sich mit einem gefälschtem Zeugnis eine Stelle erschlichen haben, entlassen werden – auch wenn sie gut gearbeitet haben (Landes­arbeits­gericht Nürn­berg, Az. 9 Sa 400/05). Ähnlich sieht es das Landes­arbeits­gericht Baden-Württem­berg: Das Vertrauen von Arbeit­gebern auf die Richtig­keit von Zeug­nissen sei besonders schützens­wert. Nur so könne ein Unternehmen die Bewerber fair vergleichen. Zudem könne das Ansehen des Unter­nehmens durch die Beschäftigung solche eines Zeug­nisfälschers leiden (Az. 5 Sa 25/06).

Arbeits­zeugnis selbst schreiben?

Arbeitnehmer können ihr Arbeits­zeugnis selbst vorformulieren, aber das ist nicht sinn­voll. Als Selbst­schreiber kennen sie nur selten die Zeugnissprache und stellen sich möglicher­weise nur ein mittel­mäßiges Zeugnis aus. Bescheidenheit ist fehl am Platz. Anderer­seits kann ein zu gutes Zeugnis über­trieben wirken. Außerdem kennen Arbeitnehmer womöglich nicht die in ihrer Branche üblichen Formulierungen. Ein neuer Arbeit­geber könnte das negativ werten. Arbeitnehmer können sich aber die Arbeit mit ihrem Arbeit­geber teilen. Dann über­lassen sie ihrem Chef die Beur­teilung von Leistung und Verhalten, die Angaben zur Person – und das Beschrei­ben ihrer Tätig­keit über­nehmen sie.

Übrigens: Wer ein schlechtes Zeugnis bekommt, kann nicht einfach abwarten, bis der Chef in Urlaub ist und dann mit einem selbst vorformulierten Entwurf zum Chef einer anderen Abteilung gehen, mit der Bitte, diesen Entwurf abzu­zeichnen (Arbeits­gericht Schleswig-Holstein, Az. 1 Sa 228/17).

Ein unan­gemessen Zeugnis kann für Chefs teuer werden

Bekommt ein Stellenbewerber eine Absage, weil der Arbeit­geber kein Zeugnis ausgestellt hat oder nur ein unan­gemessen formuliertes, kann es für den alten Chef teuer werden. So entschied das Arbeits­gericht Bremen-Bremerhaven (Az. Ca 1309/10). Der Arbeit­geber hatte dem früheren Mitarbeiter zunächst über­haupt kein Zeugnis ausgestellt. Der Mitarbeiter forderte darauf­hin das Zeugnis ein. Sein früherer Chef verpasste ihm aber nur mäßige Zensuren. Bei seiner Bewerbung als Assistent der Geschäfts­führung in einem anderen Unternehmen scheiterte der ehemalige Mitarbeiter aufgrund des schlechten Zeug­nisses. Vor Gericht bestätigte das auch der Arbeit­geber, bei dem er sich als Assistent beworben hatte. Der Arbeitnehmer konnte somit nach­weisen, dass ihm ein konkreter Schaden durch das zu schlechte Zeugnis entstanden war. Die Richter sprachen ihm Schaden­ersatz in Höhe von rund 3 500 Euro zu

Gegen unfaire Arbeits­zeug­nisse wehren

Hilfe beim Verdacht auf unfaire Zeug­nisse

Unzu­lässige Zeugnis­formu­lierun­gen können vor Gericht angefochten werden. Dafür muss der Empfänger sie jedoch erst einmal entschlüsseln. Hilf­reich sind zahlreiche Beratungs­seiten im Internet wie etwa Arbeitnehmerkammer.de. Weitere geeignete Ansprech­partner sind etwa ein Anwalt für Arbeits­recht oder, falls im Unternehmen vorhanden, ein Betriebsrat. Dieser darf wegen eines Zeug­nisses aber nur beraten. Ein Mitspracherecht hat er nicht. Anders ist es übrigens bei Kündigungen. In unserem Special So funktioniert Mitbestimmung in der Firma erklären wir, welche Vorteile Arbeitnehmer sonst noch durch einen Betriebsrat haben.

Welche Chancen hat eine Klage vor Gericht?

Eine Korrekt­urklage birgt erhebliche Risiken. Denn nach ständiger Recht­sprechung des Bundesar­beits­gerichts muss der Arbeitnehmer Leistungen, die besser als die Note drei sind, beweisen. Dies gilt auch dann, wenn in der jeweiligen Branche gute oder sehr gute Noten üblich sind. Der Beweis, besser gewesen zu sein, lässt sich meist nur schwer führen. Dann werden oft Zeugen – also ehemalige Kollegen oder Vorgesetzte, befragt. Das kann zu Gewissens­konflikten führen.

Besserung zum Positiven

Erfolg mit einer Klage gegen das Arbeits­zeugnis hatte beispiels­weise eine Kölner Kell­nerin: Sie klagte zusätzliche positive Formulierung ein und setzte den Satz durch, sie habe „in der Karnevals­zeit gearbeitet“. In der ist die Arbeits­belastung schließ­lich besonders hoch, zumindest im Rhein­land (AG Köln 19 Ca 3743/18). Eine Berichtigungs­klage muss spätestens drei Wochen nach Erhalt des Zeug­nisses einge­reicht werden. Gut zu wissen: Das Zeugnis kann sich aufgrund einer Klage nicht verschlechtern.

Zwischen­zeugnis hilft im ­Klagefall

Ein Arbeit­geber ist an seine Beur­teilung in einem Zwischen­zeugnis auch für das Endzeugnis gebunden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich nach dem Zwischen­zeugnis die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers stark verändert haben. War das letzte Zwischen­zeugnis sehr gut, kann es als Nach­weis für eine bessere Bewertung verwendet werden. Selbst bei einem verlorenen Prozess hat ein Arbeitnehmer für weitere Bewerbungen ein letztes, sehr gutes Zwischen­zeugnis und lässt das schlechtere Beendigungs­zeugnis einfach unter den Tisch fallen.

Kosten einer Klage um das Arbeits­zeugnis

Solange der Rechts­streit in der ersten Instanz ist, also vor dem Arbeits­gericht statt­findet, trägt jede Partei ihre Anwalts­kosten selbst. Für eine Zeug­nisklage ist die Unterstüt­zung durch einen Anwalt zu empfehlen. Er prüft das Zeugnis auf formale oder inhalt­liche Fehler, formuliert stichhaltige Begründungen und Änderungs­wünsche, erstellt die Klageschrift und hilft, Gegen­argumente zu entkräften und das Anliegen durch­zusetzen. Seine Kosten richten sich nach dem Streit­wert. Bei einer Zeug­nisklage beträgt dieser einen Brutto­monats­lohn.

Anwalts­kosten für Klage­vertretung (Euro)

Bei einem Brutto­lohn von 3 500 Euro betrüge die einfache Gebühr nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 278 Euro. Die Rechnung lautet:

1,30 fache Verfahrens­gebühr: 361,40 Euro (1,3 x einfache Gebühr 278 Euro)

+ 1,20 fache Termin­gebühr: 333,60 Euro (1,2 x einfache Gebühr 278 Euro)

+ Auslagenpauschale: 20,00 Euro

+ 19 Prozent Umsatz­steuer 135,85 Euro

Summe Anwalts­kosten Klage­verfahren 850,85 Euro

Diese Kosten entstehen Arbeitnehmern unabhängig davon, ob sie gewinnen oder verlieren. Anders ist es bei Gerichts­kosten. Auch sie richten sich nach dem Streit­wert. Verliert der Arbeitnehmer und das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Zeugnis angemessen ist, kommen diese noch oben drauf. Eine Rechts­schutz­versicherung ist deshalb für arbeits­recht­liche Fälle sinn­voll (Vergleich Rechtsschutzversicherung). Wer wenig Einkommen hat, kann beim zuständigen Gericht Beratungs- oder Prozess­kosten­hilfe beantragen.

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9 Kommentare Diskutieren Sie mit

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Nutzer­kommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.

ErnestoE am 07.09.2022 um 19:55 Uhr
Bewertung von Prüfdiensten wäre super!

Hallo Test.de
Ich würde es auch sehr begrüßen, wenn Sie einmal die Bewertungsdienste für Zeugnisse prüfen würden.

Profilbild Stiftung_Warentest am 11.03.2022 um 09:11 Uhr
Suche nach einer Zeugnis­beratung

@anyoneoutthere: Sie können sich an Ihre Gewerkschaft wenden, soweit Sie bei einer Mitglied sind oder an einen Fachanwalt für das Arbeitsrecht, um sich individuell beraten zu lassen. Die "Zeugnis­berater-Angebote" im Netz haben wir noch nicht getestet. Ihre dahingehende Testanregung geben wir gern im Hause weiter.

anyoneoutthere am 10.03.2022 um 00:19 Uhr
Prüfdienste bewerten?

Ich fänd's prima, eine Bewertung der Bewertungsdienste zu bekommen! Wohin wende ich mich am besten, um mein Zeugnis geprüft und bewertet zu bekommen - könnte TEST sich da was vorstellen? Oder weiß ein werter Mitleser etwas dazu vielleicht?

Pedi015 am 17.07.2021 um 20:17 Uhr
@halsbandschnaepper und Alter Tester

Wenn ich mir vorstelle, ich bin Arbeitgeber und bekomme von einem Bewerber Unterlagen vorgelegt, bei denen über einen längeren Zeitraum oder sogar mehrere Jahre keine Aussagen getroffen werden (keine Zeugnisse, keine Erläuterung im Lebenslauf o.ä.), würde ich zumindest misstrauisch werden und im Zweifelsfall den Bewerber erst einmal aussortieren.
Wenn ein Bewerber ein schlechtes Zeugnis hat, sollte er vielleicht das Zeugnis beifügen und im Anschreiben eine nähere (persönliche) Erläuterung dazu anbieten. Ein mieses Zeugnis kommentarlos vorlegen, wäre sicherlich keine gute Idee.

halsbandschnaepper am 17.07.2021 um 14:55 Uhr
@Alter Tester Betrug?

Inwiefern ist ein "Verschweigen" also ein nichtmitschicken eines Zeugnises Betrug? Ich habe kein Jura studiert aber wenn das Betrug ist esse ich einen Hut und heiße Hugo....