
Rufbereitschaft ist Dienstzeit. Das entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az. 5 LB 49/18) und gab damit zwölf Feuerwehrleuten aus Oldenburg recht. Die Stadt müsse alle Stunden der Bereitschaft durch Freizeit oder finanziell ausgleichen, nicht nur diejenigen mit Alarm.
Bei den sogenannten Führungsdiensten hielten sich die Feuerwehrleute außerhalb der Wache für einen möglichen Einsatz bereit. Dank Diensthandy, Funkalarmempfänger und Dienstfahrzeug waren sie erreichbar und in der Lage, bei Alarm zum Einsatzort zu fahren. Die Stadt hatte die Rufbereitschaft als dienstfreie Zeit eingestuft und pauschal 12,5 Prozent der Stunden durch Freizeit oder Geld ausgeglichen. Nur Stunden mit Alarm wurden voll entlohnt. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte der Kommune zuvor recht gegeben.
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