
Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitszeiten zeitnah aufschreiben. In Betrieben ohne Stempeluhr, in denen jeder sein Kommen und Gehen selbst notieren muss, dürfen sie dies nicht tagelang aufschieben. Erfahrungsgemäß nimmt das Erinnerungsvermögen ab, sodass es zu Fehlern kommen kann. Die gehen voll zulasten des Arbeitnehmers, urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 270/12). Im konkreten Fall durfte ein Museum einer Mitarbeiterin fristlos kündigen. Ihre Versuche, falsch aufgeschriebene Zeiten mit fehlenden Anweisungen, Erinnerungslücken und Mobbing zu erklären, ließ das Gericht nicht gelten. Das Museum durfte erwarten, dass sie ihre Zeiten sofort in die Karte einträgt. Sonst gelten Fehler als Arbeitszeitbetrug – ebenso wie absichtliche Fehleingaben an der Stempeluhr.