Für alle, die beruflich auswärts übernachten: Die neue 48-Monate-Grenze

Übernachtungen auf Dienstreisen sind teuer. Alle belegten Ausgaben für Hotel oder Pension in Deutschland hakt das Finanzamt voll als Werbungskosten ab. Ab dem 49. Monat erkennt es aber seit 2014 maximal 1 000 Euro im Monat an. Nur so viel darf der Chef noch steuerfrei erstatten. Die anderen Reisekosten zählen auch über die Frist hinaus.
Beispiel. Anna Lorenz arbeitet seit Mai 2010 auswärts beim Kunden in Köln. Bis Mai 2014 erstattet ihr Chef die Hotelkosten voll steuerfrei. Ab Juni darf er maximal 1 000 Euro im Monat steuerfrei erstatten. Übernimmt er mehr, muss Lorenz darauf Steuern zahlen.
Tipp: Unterbrechen Sie – aus welchen Gründen auch immer – die Auswärtstätigkeit für mindestens sechs Monate, beginnt die 48-Monats-Frist neu.
Zweithaushalt. Die Zweitwohnung außerhalb des alten ersten Tätigkeitsortes ist anerkannt, wenn Lebensmittelpunkt und Hausstand am Heimatort bleiben. Im Monat zählen bis 1 000 Euro für Miete, Betriebskosten und Pkw-Stellplatz. Auch Kreditzinsen für Eigentumswohnungen, Absetzung für Abnutzung (AfA) und Reparaturkosten zählen. Achtung! Nicht ausgeschöpfte Beträge bis zur 1 000-Euro-Grenze lassen sich auf andere Monate übertragen.
Bedingung. Die Zweitwohnung muss beruflich nötig sein. Dafür spricht, wenn der Weg zur Arbeit von dort weniger als die Hälfte weit ist als von der Erstwohnung. Ist die Erstwohnung 40 Kilometer entfernt, darf die Zweitwohnung maximal 19 Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt liegen.
Tipp: In den ersten drei Monaten können Sie die Verpflegungspauschale absetzen – bei 24 Stunden Abwesenheit 24 Euro pro Tag. Unterbrechen Sie die doppelte Haushaltsführung wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen mindestens vier Wochen, beginnt die Dreimonatsfrist von vorne.