Für alle, die an mehr als einem Ort arbeiten: Auf die richtige erste Tätigkeitsstätte kommt es an

Der Chef darf die erste Tätigkeitsstätte so festlegen, dass sein Mitarbeiter für alle Arbeitsorte zusammen möglichst viele Werbungskosten absetzen kann. Schon für die Fahrtkosten hat das große Folgen.
Faustregel. Für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte gibt es 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung. Für Wege zu anderen Arbeitsorten gibt es 30 Cent je Fahrkilometer mit dem eigenen Auto, also doppelt so viel. Alternativ zählt der individuelle Kilometersatz.

Beispiel. Filialleiter Sven Wuttke wohnt in München. Er fährt dienstags bis freitags 145 Kilometer zur Filiale in Ulm, montags 68 Kilometer nach Augsburg.
Steuervorteil. Legt der Chef die Filiale in Augsburg als erste Tätigkeitsstätte fest, kann Wuttke 7 065,60 Euro mehr Fahrtkosten absetzen. Er zahlt bei 30 Prozent Grenzsteuersatz inklusive Solizuschlag 2 236 Euro weniger Steuern. In den ersten drei Monaten kann Wuttke außerdem Verpflegungspauschalen abrechnen. Legt der Chef nichts fest, nimmt das Finanzamt als ersten Ort Ulm, weil Wuttke dort die meiste Zeit verbringt.
Tipp: Ihr Chef darf nicht nur den Firmensitz oder eine Filiale zum ersten Tätigkeitsstätte bestimmen, sondern auch einen ausgelagerten Unternehmensbereich, eine Tochterfirma oder einen Arbeitsplatz beim Kunden. Wie oft Sie dort arbeiten, spielt keine Rolle. Die Zuordnung muss auf Dauer angelegt sein (mehr als 48 Monate), kann aber auch auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses beschränkt sein. Selbst wenn der Job verlängert wird, darf das Finanzamt nachträglich nichts korrigieren.