
Reisekosten sind das neue Steuersparmodell. Viele Berufstätige können mehr für die Verpflegung absetzen als bisher – ohne Kosten zu belegen.
Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten können mehr absetzen. Der Chef muss nur die erste Adresse richtig festlegen.
Seit Anfang des Jahres hängt viel Geld davon ab, wie der Chef die „erste Tätigkeitsstätte“ eines Arbeitnehmers festlegt. Mitarbeiter mit mehreren Arbeitsorten dürfen erstmals ihre erste Tätigkeitsstätte im Betrieb eines Kunden, in einem ausgelagerten Unternehmen oder einer Tochterfirma haben. Mit der richtigen Wahl können sie ihre Werbungskosten für 2014 erhöhen – ohne einen Cent mehr auszugeben. Das Sparmodell ist zum Beispiel wichtig für:
- Gebietsleiter mit verschiedenen Filialen,
- Lehrer mit mehreren Schulen,
- Beamte mit mehreren Dienststellen,
- Bauarbeiter, Kundendienstmonteure und Handwerker mit verschiedenen Einsatzstellen und
- Mitarbeiter im Außendienst.
Zusammen mit dem Chef
Zunächst sollte jeder vergleichen, was mehr bringt: wenn die erste Tätigkeitsstätte zum Beispiel beim Kunden ist oder in der Hauptfiliale. In unserem Beispielfall kann der Filialleiter mit der richtigen Gestaltung gut 7 000 Euro mehr Fahrtkosten absetzen. Er zahlt rund 2 236 Euro weniger Steuern.
Doch ohne den Chef geht nichts. Er muss festlegen, was die erste Tätigkeitsstätte ist. Tut er das nicht oder ordnet er sie nicht eindeutig zu, ist das Finanzamt am Zug. Die erste Tätigkeitsstätte ist dann diejenige, die der Arbeitnehmer
- jeden Arbeitstag aufsucht oder
- zwei volle Tage pro Arbeitswoche oder
- mindestens ein Drittel der Arbeitszeit.
Oft ist die Wahl des Finanzamts schlechter als eine selbstgewählte Lösung.
Hohe Fahrtkosten rausholen
Für die Arbeitswege – zur ersten und zu weiteren Arbeitsstätten – kommen oft einige tausend Euro Werbungskosten zusammen:
- Für Wege zur ersten Tätigkeitsstätte gibt es 30 Cent pro Entfernungskilometer (einfacher Weg) – unabhängig davon, ob der Weg zu Fuß, per Bahn oder Bus oder mit dem Auto zurückgelegt wird.
- Für alle dienstlichen Wege außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte sind pauschal 30 Cent für jeden mit dem eigenen Auto gefahrenen Kilometer anerkannt. Für Fahrten mit dem Motorrad, Roller, Moped, Mofa beträgt die Pauschale neuerdings einheitlich 20 Cent (vorher 13 Cent für Motorrad/Roller, 8 Cent für Mofa/Moped). Hinzu kommen häufig Übernachtungskosten und Verpflegungspauschalen.
Bessere Verpflegungspauschale
Besonders profitieren Arbeitnehmer im Außendienst von der Verpflegungspauschale. Sie ist seit Jahresanfang viel günstiger und beträgt je nach Abwesenheit von zuhause oder der ersten Tätigkeitsstätte so viel:
- 12 Euro am Tag bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit. Bisher gab es nur 6 Euro, wenn der Mitarbeiter mindestens 8 Stunden und weniger als 14 Stunden unterwegs war.
- 24 Euro am Tag bei 24 Stunden Abwesenheit.
- 12 Euro jeweils am An- und Abreisetag, wenn auf Dienstreisen übernachtet wird.
Wie bisher gibt es die Pauschale nur in den ersten drei Monaten. Die Frist beginnt aber neu, wenn die Tätigkeit für mindestens vier Wochen unterbrochen wird – aus welchem Grund auch immer. Das darf neuerdings auch der Urlaub sein.