Steht im Arbeitsvertrag, der Arbeitnehmer sei „in Vollzeit beschäftigt“, ist von einer 40-Stunden-Woche auszugehen. Er kann dann eine Vergütung der darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden verlangen. Eine längere Arbeitszeit muss beispielsweise durch eine konkrete Stundenangabe klar und deutlich im Arbeitsvertrag benannt werden (Bundesarbeitsgericht, Az. 5 AZR 602/13).