
Eine Befristung im Arbeitsvertrag kann unwirksam sein, auch wenn der vorherige Vertrag vor mehr als drei Jahren endete. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden – und damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben. test.de erläutert die Sachlage und sagt, was das Urteil für Mitarbeiter und Chefs bedeutet.
Das steht im Gesetz
Ohne besondere Begründung ist eine Befristung von Arbeitsverträgen verboten, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt war. So steht es im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Schließt ein Chef dennoch erneut ohne Begründung einen befristeten Arbeitsvertrag, ist das unwirksam. Der Mitarbeiter kann dann auf Dauer bleiben.
So urteilte das Bundesarbeitsgericht
Laut Bundesarbeitsgericht galt das jedoch nur für Vorverträge innerhalb der vergangenen drei Jahre. Eine ältere Vorbeschäftigung sperre eine Befristung des Arbeitsvertrags nicht, urteilten die Bundesrichter in Erfurt bisher stets.
Das Bundesverfassungsgericht sieht es anders
Das geht so nicht, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen (Az. 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14). Die gesetzliche Regelung sei verfassungsmäßig, dürfe aber nicht so ausgelegt werden, wie die Kollegen in Erfurt das machen, urteilten die Karlsruher Verfassungsrichter. Nach dem Willen des Gesetzgebers schließen auch alte Vorverträge die Befristung eines neuen Arbeitsvertrags aus. Nur wenn keine Gefahr einer Kettenbefristung besteht, bleibt es erlaubt, erneut einen befristeten Vertrag abzuschließen. Das könne sein, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen ist.
Was das Urteil für Mitarbeiter und Chefs bedeutet
Wer trotz einer Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber erneut nur einen befristeten Arbeitsvertrag erhalten hat, kann jetzt häufiger als bisher seine Stelle über die Befristung hinaus behalten. Die entgegenstehende Arbeitsgerichtsrechtsprechung, auf die sich viele Firmen eingestellt hatten, war verfassungswidrig.
Tipp: Wenn Ihr Arbeitsvertrag befristet ist und es sich abzeichnet, dass sie keine weitere Verlängerung bekommen, sollten sie Ihren Vertrag unbedingt von Gewerkschaftsjuristen oder einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Nicht selten sind Befristungen unwirksam. Ist das bei Ihnen der Fall, können Sie ihren Arbeitsplatz auf Dauer behalten. Erst wenn der Chef Ihnen kündigt und er dazu berechtigt ist, müssen Sie dennoch gehen.
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@dalles78: Für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen gibt es klare gesetzliche Regelungen (Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)) und einschlägige Rechtsprechung (etwa Bundesarbeitsgericht, Az. Az. 7 AZR 259/14).
Der von Ihnen genannte Fall ist nicht anders zu beurteilen als in anderen Unternehmen. Arbeitnehmer können im Rahmen von befristeten Verträgen jahrelang hintereinander beschäftigt werden. Diese Arbeitsverträge sind allerdings nicht unbegrenzt zulässig. Dabei kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Und auch die Rechtsprechung gibt zu den Grenzen von Kettenbefristungen Hinweise. Ein Mitarbeiter kann mehrmals hintereinander befristet beschäftigt werden, wenn bei jedem einzelnen Vertragsabschluss für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Was ein sachlicher Grund ist, definiert insbesondere § 14 Abs. 1 TzBfG. In Nr. 7 sind "Drittmittel"-Tätigkeiten mit erfasst.
Einschränkend ist aber festzuhalten, dass diese Kettenbefristungen mit Sachgrund im Einzelfall dennoch rechtsmissbräuchlich sein können. Die Kontrolle, ob ein Missbrauch vorliegt, obliegt den Gerichten. (TK)
Wie verhält es sich generell mit Befristungen nicht-wiss. Personals an Universitäten? Sind Kettenbefristungen rechtens wenn die Finanzierung nicht aus den Grundmitteln der Hochschule stammt? Freue mich über eine Auskunft.