Die deutsche gesetzliche Unfallversicherung muss auch nach Unfällen im Ausland zahlen, wenn ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber zeitlich begrenzt entsandt wurde. Der Mitarbeiter war für die Arbeit in dem ausländischen Betrieb zwar freigestellt, aber vorher und nachher in dem Betrieb in Deutschland beschäftigt (Landessozialgericht Hessen, Az. L 3 U 167/11).