Bei einem Arbeitsunfall hilft die gesetzliche Unfallversicherung. Das ist die Rechtslage. Wird ein Arbeitsunfall nicht als solcher anerkannt, können sich Arbeitnehmer wehren. Ein Widerspruch kostet nichts. test.de sagt, was im Falle eines Falles zu tun ist.
Arbeitgeber muss Unfall melden
Mehr als eine Million Arbeitsunfälle passieren jedes Jahr in Deutschland. Verletzte Arbeitnehmer sollen optimal versorgt und entschädigt werden. Der Arbeitgeber muss den Unfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden, wenn ein Arbeitnehmer dadurch mehr als drei Tage arbeitsunfähig wird. Wichtig: Diese Verletzten bekommen zum Beispiel leichter Termine bei Fachärzten und eine bessere Behandlung im Krankenhaus.
Arbeitnehmer sollten nachhaken
Oft melden Arbeitgeber Unfälle aber nicht. Daher sollten geschädigte Arbeitnehmer beim Arbeitgeber nachhaken und im Zweifel selbst den Unfall bei der gesetzlichen Unfallversicherung melden. Ein Formular dafür bekommen sie beim Durchgangsarzt. Das ist ein von den Trägern der Unfallversicherung bestellter Facharzt für Chirurgie und Orthopädie mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Jeder Arzt ist verpflichtet, Patienten, die als Folge eines Arbeitsunfalls behandelt werden müssen, zum Durchgangsarzt zu schicken.
Bei Ablehnung Widerspruch
Will der zuständige Unfallversicherungsträger den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennen, muss er nicht nur den Arzt, sondern auch den Arbeitnehmer darüber informieren. Dieser kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Das kostet nichts. Im Jahr 2014 gab es mehr als 30 000 Widersprüche.
-
- Nach Arbeits- oder Wegeunfall zahlt die gesetzliche Unfallversicherung für Behandlung, Reha oder eine Unfallrente. Der Schutz im Homeoffice ist inzwischen umfassender.
-
- Alle Beschäftigten stehen automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Was das für sie bedeutet und in welchen Fällen die Versicherung hilft.
-
- Stecken sich Angestellte im Beruf mit dem Coronavirus an, kann das als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall gelten. Doch je nach Tätigkeit sind die Hürden hoch.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.
Kommentarliste
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
Vertrag gem. § 34 Abs. 3 SGB VII §5
Dieser Vertrag zeigt, dass keine FMEA durchgeführt wurde, d.h.,
der D-Arzt erstellt einen Bericht und sendet diesen an die BG ohne, dass der UV Kenntnis vom Inhalt hat.
Dieser D-Bericht ist für die Weiterbehandlung bindend und nicht änderbar.
Ist der Unfallhergang nicht richtig erfasst so kommt es zur Nichtbehandlung von Verletzungen.
Mir wurde bis dato nie ein erstellter D-Bericht zur Kenntnisnahme auf Vollständigkeit vorgelegt.
Ich habe bis jetzt nie eine Info von D-Ärzten erhalten, dass ich diesen D-Bericht bei der BG einsehen darf.
Soviel Zeit muss sein, dass der UV den erstellten D-Bericht, bevor dieser an die BG geht, zur Kenntnisnahme vorgelegt bekommt!
Es wird die Unwissenheit des UV ausgenutzt!
Mittlerweile sind 5 Jahre vergangen und ich bin noch immer nicht voll einsatzfähig!
W.K. aus B.S.