
Verletzt sich ein Mitarbeiter im unbezahlten Probearbeitsverhältnis, gilt dies als Arbeitsunfall und die gesetzliche Unfallversicherung muss zahlen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 2 U 15/12 R).
Geklagt hatte ein Mann, der bei einem privaten Postdienstleister unbezahlt zur Probe mit dem Rad Post verteilte. Dabei sprang ihn ein Hund an und er brach sich das Schienbein. Die Berufsgenossenschaft wollte nicht zahlen. Der Kläger habe aus „eigenwirtschaftlicher Motivation“ gehandelt, um eine Festanstellung zu bekommen. Die Richter gaben dem Verunglückten recht. Spätestens als er in Uniform allein Post austrug, sei er in den Betrieb eingegliedert gewesen.