Die Berufsgenossenschaft muss den Sturz eines Arbeitnehmers auf einer beruflichen Tagung als Arbeitsunfall anerkennen, auch wenn der Unfall nachts mit knapp zwei Promille passierte (Sozialgericht Heilbronn, Az. S 6 U1404/13).
Die Berufsgenossenschaft muss den Sturz eines Arbeitnehmers auf einer beruflichen Tagung als Arbeitsunfall anerkennen, auch wenn der Unfall nachts mit knapp zwei Promille passierte (Sozialgericht Heilbronn, Az. S 6 U1404/13).