Stürzt ein Bewerber während eines unbezahlten Probearbeitstags, kann dies ein Arbeitsunfall sein, entschieden die Richter am Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (Az. L 6 U 82/15). Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte den Sturz nicht als Arbeitsunfall an und wollte nicht zahlen. Im Vordergrund hätte das Eigeninteresse des Klägers gestanden, den Arbeitsplatz zu bekommen oder herauszufinden, ob er geeignet sei. Dem widersprachen die Richter. Der Bewerber sei zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter versichert gewesen. Er habe dieselben Tätigkeiten ausgeübt wie regulär Beschäftigte und sei in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden gewesen, der ein konkretes Weisungsrecht hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das Bundessozialgericht prüft den Fall (Az. B 2 U 1/18 R).