
Anspruch auf einen Parkplatz haben Mitarbeiter nicht. Gibt es aber einen, darf die Firma ihn nicht einfach abschaffen. Dafür darf der Chef festlegen, wer welchen Stellplatz bekommt – und welche Verkehrsregeln auf dem Betriebsgelände gelten. test.de sagt, was Arbeitnehmer übers Parken vor dem Büro wissen sollten.
Grundsatzurteil schon vor 50 Jahren
Ein Chef ist nicht verpflichtet, Mitarbeitern Parkplätze anzubieten – es sei denn, der Arbeitsplatz ist in zumutbarer Zeit nur mit dem Auto oder Motorrad erreichbar und sonst weit und breit kein Parkplatz verfügbar. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits vor mehr als 50 Jahren entschieden (Az. 2 AZR 290/57). Aus dem Urteil folgt auch: Gehbehinderte Mitarbeiter können einen Anspruch haben, während ihre Kollegen leer ausgehen.
Auf die „betriebliche Übung“ kommt es an
Durften Mitarbeiter ihre Autos stets kostenlos auf Firmenparkplätzen abstellen, darf der Chef nicht einfach anfangen, Parkgebühren zu kassieren. Eine solche „betriebliche Übung“ muss er zunächst kündigen. Müssen Stellplätze dagegen erst mit einem hohen Aufwand neu gebaut werden, ist das Einführen von Parkgebühren auch ohne Kündigung der betrieblichen Übung zulässig (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Az. 1 Sa 17/13).
Frauen dürfen bevorzugt werden
Wer welchen Parkplatz bekommt, darf der Chef festlegen. Dabei darf er aber nicht willkürlich Kollegen benachteiligen. Wenn es einen Betriebsrat gibt, hat dieser mitzubestimmen. Zulässig ist es, die Parkplätze entsprechend der Firmenhierarchie zu vergeben. Um das Risiko sexueller Übergriffe zu reduzieren, ist es außerdem erlaubt, Frauen zu bevorzugen (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 10 Sa 314/11).
Weg vom Parkplatz zum Büro ist über die Berufsgenossenschaft versichert
Auf dem Firmenparkplatz hat der Chef für Sicherheit zu sorgen. Tut er es nicht, muss er allerdings kein Schmerzensgeld zahlen. Rutscht etwa ein Mitarbeiter auf dem Weg vom Auto zum Arbeitsplatz auf Glatteis aus, handelt es sich in der Regel um einen Arbeitsunfall. Für Behandlung und Rehabilitation zahlt dann die Berufsgenossenschaft und nicht der Arbeitgeber (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 3 Sa 272/12).
Chef darf Verkehrsregeln aufstellen
Auf dem Firmengelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) eigentlich nicht. Der Chef darf aber Verkehrsregeln festsetzen und dazu auf die StVO verweisen.
-
- Wer heiratet oder Vater wird, muss dafür nicht zwingend Urlaubstage abzwacken. Es kann Sonderurlaub geben, also eine bezahlte Freistellung – wann dies infrage kommt.
-
- Firmen dürfen ältere Bewerber nicht diskriminieren. Wer sich auf einen Job bewirbt und nur aufgrund seines Alters eine Absage erhält, kann eine Entschädigung für...
-
- Seit es das Entgelttransparenzgesetz gibt, müssen Arbeitgeber verraten, wie viel Kollegen in gleicher Position verdienen. Wir sagen, wer einen Auskunftsanspruch hat.
Diskutieren Sie mit
Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.