Arbeits­recht Welche Regeln beim Parken vor dem Büro gelten

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Arbeits­recht - Welche Regeln beim Parken vor dem Büro gelten

Anspruch auf einen Park­platz haben Mitarbeiter nicht. Gibt es aber einen, darf die Firma ihn nicht einfach abschaffen. Dafür darf der Chef fest­legen, wer welchen Stell­platz bekommt – und welche Verkehrs­regeln auf dem Betriebs­gelände gelten. test.de sagt, was Arbeitnehmer übers Parken vor dem Büro wissen sollten.

Grund­satz­urteil schon vor 50 Jahren

Ein Chef ist nicht verpflichtet, Mitarbeitern Park­plätze anzu­bieten – es sei denn, der Arbeits­platz ist in zumut­barer Zeit nur mit dem Auto oder Motorrad erreich­bar und sonst weit und breit kein Park­platz verfügbar. Das hat das Bundes­arbeits­gericht bereits vor mehr als 50 Jahren entschieden (Az. 2 AZR 290/57). Aus dem Urteil folgt auch: Gehbehinderte Mitarbeiter können einen Anspruch haben, während ihre Kollegen leer ausgehen.

Auf die „betriebliche Übung“ kommt es an

Durften Mitarbeiter ihre Autos stets kostenlos auf Firmen­park­plätzen abstellen, darf der Chef nicht einfach anfangen, Park­gebühren zu kassieren. Eine solche „betriebliche Übung“ muss er zunächst kündigen. Müssen Stell­plätze dagegen erst mit einem hohen Aufwand neu gebaut werden, ist das Einführen von Park­gebühren auch ohne Kündigung der betrieblichen Übung zulässig (Landes­arbeits­gericht Baden-Württem­berg, Az. 1 Sa 17/13).

Frauen dürfen bevor­zugt werden

Wer welchen Park­platz bekommt, darf der Chef fest­legen. Dabei darf er aber nicht will­kürlich Kollegen benach­teiligen. Wenn es einen Betriebsrat gibt, hat dieser mitzubestimmen. Zulässig ist es, die Park­plätze entsprechend der Firmen­hierarchie zu vergeben. Um das Risiko sexueller Über­griffe zu reduzieren, ist es außerdem erlaubt, Frauen zu bevor­zugen (Landes­arbeits­gericht Rhein­land-Pfalz, Az. 10 Sa 314/11).

Weg vom Park­platz zum Büro ist über die Berufs­genossenschaft versichert

Auf dem Firmen­park­platz hat der Chef für Sicherheit zu sorgen. Tut er es nicht, muss er allerdings kein Schmerzens­geld zahlen. Rutscht etwa ein Mitarbeiter auf dem Weg vom Auto zum Arbeits­platz auf Glatt­eis aus, handelt es sich in der Regel um einen Arbeits­unfall. Für Behand­lung und Rehabilitation zahlt dann die Berufs­genossenschaft und nicht der Arbeit­geber (Landes­arbeits­gericht Rhein­land-Pfalz, Az. 3 Sa 272/12).

Chef darf Verkehrs­regeln aufstellen

Auf dem Firmengelände gilt die Straßenverkehrs­ordnung (StVO) eigentlich nicht. Der Chef darf aber Verkehrs­regeln fest­setzen und dazu auf die StVO verweisen.

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