
Ist ein Chef daran schuld, dass sein Arbeitnehmer keinen Urlaub machen kann, bleiben dessen Ansprüche bestehen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und damit die Rechte von Arbeitnehmern gestärkt (Az. C-214/16). Der Arbeitnehmer kann Ansprüche übertragen und ansammeln.
Der Fall
In dem Fall war ein Arbeitnehmer aus England 13 Jahre als Verkäufer auf Provisionsbasis für ein britisches Unternehmen tätig. Weil er nur unbezahlten Jahresurlaub hätte nehmen können, verzichtete er ganz darauf. Als er 2012 in den Ruhestand ging, erhob er Klage auf Abgeltung des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs für den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung. Der EuGH entschied, dass Unsicherheit darüber, ob der Urlaub bezahlt wird, durchaus ein Grund sein kann, ihn nicht zu nehmen. Der Sinn des Jahresurlaubs liege in der Entspannung – unter solch unsicheren Umständen wäre der Arbeitnehmer dazu aber gar nicht in der Lage. Die Richter in Luxemburg betonten weiterhin, dass die Ansprüche in diesem Fall nicht verfallen. Der Arbeitgeber müsse nicht durch Begrenzung der Ansprüche geschützt werden.
Gesetzliche Regelung
In Deutschland ist der gesetzliche Urlaubsanspruch im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub 20 Arbeitstage. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer seinen Urlaub in dem Kalenderjahr nehmen, in dem er entstanden ist.
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... gibt es noch hohe Restbestände der Auflage aus 2015?
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