Arbeits­recht Volle Bezahlung im Urlaub

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Arbeits­recht - Volle Bezahlung im Urlaub

Trotz Frei­zeit volles Gehalt. So urteilte der Europäische Gerichts­hof. © Westend61 / VEM

Vier Wochen Urlaub steht Arbeitnehmern in der EU mindestens zu. In dieser Zeit müssen sie ihr volles Gehalt bekommen. Unklar war bisher, ob Kürzungen des Urlaubs­gehalts zulässig sind, wenn es zuvor wegen Kurz­arbeit weniger Geld gab. Jetzt hat der Europäische Gerichts­hof (EuGH) in Luxemburg geur­teilt: Arbeitnehmer haben auch bei Kurz­arbeit Anspruch auf ihr volles Gehalt. Der EU-Mindest­urlaub ist aber nur fällig, wenn Arbeitnehmer auch wirk­lich das ganze Jahr im Einsatz waren.

Der Fall

Betonbauer Torsten H. verlangt von seinem Arbeit­geber knapp 900 Euro Nach­zahlung. Der Chef hatte wie im Tarif­vertrag fürs Baugewerbe vorgesehen das Urlaubs­gehalt gekürzt, weil Torsten H. zuvor wegen Kurz­arbeit weniger Geld erhalten hatte. Das Arbeits­gericht Verden fragte beim EuGH nach, ob die Kürzung mit den EU-Regeln vereinbar ist.

Das Gehalt

Klare Ansage der Europa-Richter: Während des Urlaubs muss das volle Gehalt gezahlt werden, wie es der Arbeitnehmer üblicher­weise erhält (Az. C-385/17). Das gilt auch dann, wenn Mitarbeiter zuvor wegen Kurz­arbeit weniger Geld bekommen haben.

Die Urlaubs­tage

Allerdings ist der EU-Mindest­urlaub von vier Wochen pro Jahr nur fällig, wenn Arbeitnehmer auch wirk­lich das ganze Jahr im Einsatz waren, heißt es im Urteil weiter. Torsten H. hatte aber im Jahr vor dem umstrittenen Urlaub 26 Wochen lang „Kurz­arbeit 0“, das heißt, er hatte gar nicht gearbeitet. Er muss deshalb auch nur mindestens das volle Gehalt für zwei Wochen erhalten. Das Arbeits­gericht Verden muss jetzt prüfen, ob die Regeln im Tarif­vertrag fürs Baugewerbe diesen Anforderungen genügen.

Die Über­stunden

Für Über­stunden gezahltes Gehalt ist beim Urlaubs­entgelt nach deutschem Recht nicht zu berück­sichtigen. Mit EU-Recht ist das laut den Europa-Richtern nur vereinbar, wenn die Über­stunden nur ausnahms­weise erforderlich sind und die Bezahlung keinen erheblichen Anteil vom Gehalt ausmacht. Sind Arbeitnehmer zu Über­stunden verpflichtet, muss das auch zu höherem Urlaubs­gehalt führen, wenn sie regel­mäßig eine erhebliche Menge Mehr­arbeit machen.

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