Ein Arbeitnehmer hat nach einer unwirksamen Versetzung durch seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schadenersatz für die Anmietung einer Zweitwohnung und Teile der Heimfahrten, so das hessische Landesarbeitsgericht. Ein Metallbaumeister – zuletzt Betriebsleiter des südhessischen Standorts eines Tischler- und Montageunternehmens – war in die zirka 480 Kilometer entfernte Niederlassung in Sachsen versetzt worden. Er folgte der Aufforderung zwar, klagte dann aber erfolgreich gegen die Versetzung. Etwa zwei Jahre später konnte er an seinen alten Standort zurück. Während seines Einsatzes in Sachsen mietete er eine Zweitwohnung an und pendelte regelmäßig am Wochenende zwischen Haupt- und Zweitwohnung. Nach rechtskräftigem Urteil klagte er erneut – diesmal auf Schadenersatz. Das Gericht sprach ihm die Erstattung der Mietkosten, Fahrkosten nach dem Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende und – für den höheren Aufwand – einen monatlichen Ausgleich von 236 Euro zu (Az. 10 Sa 964/17, Revision eingelegt beim BAG, Az. 5 AZR 125/18).