
Wer sich im Zorn selbst verletzt, kann Ärger mit dem Chef bekommen – ist aber versichert.
Kann jemand, der sich bei einem Ausraster im Job selbst verletzt, mit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall rechnen? Ja, hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden (Az. 4 Sa 617/13). In dem konkreten Fall ging es um einen Gabelstaplerfahrer, der wegen einer Anweisung seines Chefs in Wut geriet. Er rastete aus, weil sein Boss forderte, das provisorisch als Wetterschutz am Gabelstapler angebrachte Plexiglasdach abzubauen. Das versetzte den Gabelstaplerfahrer so in Rage, dass er mit Verpackungsmaterial um sich warf und mehrere Male mit der Faust auf ein Verkaufsschild schlug. Dabei brach er sich die Hand und war mehrere Wochen lang arbeitsunfähig. Sein Arbeitgeber weigerte sich, die Lohnfortzahlung zu gewähren. Zu Unrecht, entschieden die Richter. Ihre Begründung: Der Wutanfall war kein grob fahrlässiges Verhalten, dem Mitarbeiter stehe deshalb Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu.