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Selbst bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis, in dem sich ein Arbeitnehmer bisher korrekt verhalten hat, kann ausländerfeindliche Hetze auf Facebook eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn auch der Name des Arbeitgebers in den Einträgen vorkommt. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen widmete sich im konkreten Fall Eintragungen wie „Alle, die mit so welchen Leuten zusammen sind, sprich Ausländer, sollten ....“. Es folgten Aufforderungen zur Gewalttätigkeit. Laut Gericht stellt das Gebot zur politischen Zurückhaltung und des Unterlassens rassistischer Äußerungen eine Nebenpflicht im Arbeitsverhältnis dar (Az. 5 Ca 1444/15).