
Ein langjähriger Mitarbeiter des Reiseunternehmens Thomas Cook hatte in der Kantine einen Schokokuss als „Negerkuss“ bestellt – bei einer aus Kamerun stammenden Frau. Er wurde fristlos entlassen. Zu Unrecht, entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Einen „Negerkuss“ zu ordern, ist kein Grund für eine Kündigung, urteilten die Richter. Weil der Mitarbeiter mehr als zehn Jahre ohne Beanstandungen für Thomas Cook tätig war, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerordentliche fristlose noch eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Gegen das Urteil kann Thomas Cook Berufung einlegen (Az. 15 Ca 1744/16). Grundsätzlich gilt: Diskriminierung und Beleidigung von Kollegen können für eine verhaltensbedingte Kündigung ausreichen. In der Regel muss der Chef die Schwere des Verstoßes und die Umstände prüfen. Es kommt auch darauf an, ob der Mitarbeiter ein „Wiederholungstäter“ ist oder es sich um einen einmaligen Verstoß handelt.
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