Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber nicht ihre private Handynummer überlassen, entschied das Landesarbeitsgericht Thüringen. Ein kommunales Gesundheitsamt verlangte für Bereitschaftsdienste die private Handynummer einer Mitarbeiterin. Sie wollte nur ihre Festnetznummer überlassen und kassierte dafür eine Abmahnung. Zu Unrecht, so das Gericht. Mit der Handynummer könne der Chef den Mitarbeiter fast immer und überall erreichen. Der könne dann nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen. Das sei ein erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte (Az. 6 Sa 442/17).