Arbeits­recht Ist Umziehen Arbeits­zeit? Kommt darauf an...

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Die Frage, was Arbeits­zeit ist, beschäftigt Gerichte regel­mäßig. Das Gesetz definiert es kurz und knapp so: Arbeits­zeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhe­pausen. Aber gehört auch Duschen und Umziehen im Betrieb dazu? Und was gilt für Außen­dienst­mit­arbeiter? test.de berichtet über die neuesten Entscheidungen des Landes­arbeits­gerichts Düssel­dorf und des Europäischen Gerichts­hofs.*

Arzt­kittel und Blaumänner

OP-Bekleidung und Schuh­über­zieher in Krankenhäusern, Blaumänner in Kfz-Werk­stätten. Vieler­orts müssen Arbeitnehmer Berufs­kleidung tragen. Dafür müssen sie sich umziehen, vor und nach der Arbeit. Ist Umzieh­zeit auch Arbeits­zeit? Gibt es bezahlte Wasch- und Dusch­zeit? Arbeits- oder Tarif­verträge regeln das nur selten. Kommt es darüber zum Streit, müssen die Gerichte entscheiden, wie zuletzt das Landes­arbeits­gericht Düssel­dorf. Im verhandelten Fall hatte ein Kfz-Mechaniker gegen die Stadt­werke Ober­hausen geklagt. Er wollte das Umziehen vor und nach der Arbeit und das Duschen nach Dienst­schluss vergütet bekommen (Az. 9 Sa 425/15).

Dienst­liches Duschen

Nutzt ein Mitarbeiter nach schweiß­treibender und schmutziger Tätig­keit die firmen­eigene Dusche, ist das nicht ohne weiteres Arbeits­zeit, sagt das Landes­arbeits­gericht. Im Einzel­fall könne entscheidend sein, ob auf Weisung des Arbeit­gebers geduscht wird, zum Beispiel, wenn es aus Gründen des Arbeits­schutzes oder wegen Hygiene­vorgaben zwingend notwendig ist. Dann müsse der Chef fürs Duschen zahlen. Wenn das Duschen in der Firma lediglich dem eigenen Wohl­befinden des Arbeitnehmers dient, könne er keine Bezahlung dafür verlangen. Aber: Eine wegweisende Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts zu dieser Frage gibt es noch nicht.

Wenn der Arbeit­geber die Arbeits­kleidung vorschreibt

Wie schon das Bundes­arbeits­gericht im Jahr 2012 (5 AZR 678/11) wertet das Landes­arbeits­gericht das Umziehen als Arbeits­zeit, wenn der Arbeit­geber eine bestimmte Arbeits­kleidung vorschreibt, die die Angestellten privat nicht tragen dürfen und im Betrieb an- und ausziehen müssen. Stellt der Arbeit­geber Umkleideräume bereit, sind auch die Wege von und zur Umkleide vergütungs­pflichtige Zeiten. Das gilt auch für vorgeschriebene Schutz­kleidung. Anders­lautende Rege­lungen in Tarif­verträgen sind unwirk­sam (Landes­arbeits­gericht Hamburg, Az. 8 Sa 53/14).

Tipp: Sie wollen wissen, was während der Arbeits­zeit erlaubt ist und was nicht? Antworten finden Sie im Special Arbeitsrecht.

Anfahrts­zeit von Außen­dienst­lern ist Arbeits­zeit

Bei Fahrten, die ein Arbeitnehmer ohne festen Arbeits­ort zwischen seinem Wohn­ort und dem ersten und dem letzten Einsatz­ort des Tages zurück­legt, handelt es sich um Arbeits­zeit. Das hat der Europäische Gerichts­hof entschieden (Az. C-266/14). Geklagt hatte eine spanische Gewerk­schaft gegen zwei spanische Sicher­heits­firmen. Die Mitarbeiter betreuen Kunden in ganz Spanien. Die Arbeit­geber meinten, die Fahrten vom Wohn­ort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück seien Ruhe­zeit. Der Europäische Gerichts­hof sieht das anders. Die Fahrt zum Kunden sei „untrenn­bar“ mit der Arbeit verbunden und notwendig, um dort Dienst­leistungen erbringen zu können. Die Kunden­dienst­mit­arbeiter stünden dem Arbeit­geber auch während der erforderlichen Fahr­zeiten zur Verfügung. Sie müssten sich an seine Tourenplanung halten und hätten somit nicht die Möglich­keit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nach­zugehen.

Tipp: Regeln Sie bereits im Arbeits­vertrag, was zur Arbeits­zeit gehört. Treffen Sie klare Absprachen mit Ihrem Vertrags­partner, um späteren Ärger zu vermeiden. Was im Arbeits­vertrag steht, kann im Streitfall entscheidend sein.

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* Diese Meldung ist erst­mals am 10. Oktober 2015 auf test.de erschienen und wurde seitdem mehr­fach aktualisiert, zuletzt am 9. August 2016.

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mariaschmidt am 11.10.2015 um 16:37 Uhr
Vergütungspflichtige Zeiten

"Stellt der Arbeit­geber Umkleideräume bereit, sind auch die Wege von und zur Umkleide vergütungs­pflichtige Zeiten."
Sehr aufschlussreich und vernünftig. Nur leider sieht das so mancher Arbeitgeber völlig anders. Gut, dass man sich jetzt auf dieses Urteil berufen kann.