Ein Chef darf seinem Arbeitnehmer nicht wegen Konkurrenztätigkeit fristlos kündigen, weil dieser sich im Online-Karrierenetzwerk Xing fälschlicherweise als „Freiberufler“ bezeichnet. Im verhandelten Fall habe der Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei eine Konkurrenztätigkeit lediglich vorbereitet, so das Landesarbeitsgericht Köln (Az. 12 Sa 745/16). Der Arbeitnehmer habe nicht weiter aktiv für seine freiberufliche Arbeit geworben oder nach freiberuflichen Mandaten gesucht.