Ein Finanztest-Leser fragt: „Ich arbeite Teilzeit und einige gesetzliche Feiertage fallen auf meine freien Tage. Steht mir ein bezahlter Ausgleichstag zu?“ Finanztest antwortet.
Nein, für Teilzeitkräfte, die ohnehin frei gehabt hätten, ändert sich nichts, wenn ihr arbeitsfreier Tag zugleich auf einen Feiertag fällt. Feiertage sind Tage der Arbeitsruhe. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer an diesen Tagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Der Chef muss aber Arbeitnehmern für Arbeitszeit, die durch einen gesetzlichen Feiertag ausfällt, das Entgelt zahlen, das sie ohne den Ausfall erhalten hätten. So sieht es das Entgeltfortzahlungsgesetz vor.
Zweck dieser Regelung: Die Entgelteinbuße soll ausgeglichen werden. Ist aber, wie in Ihrem Fall, der Feiertag gar nicht Ursache für den Arbeitsausfall, entfällt auch der Vergütungsanspruch.
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