Ein Arbeitgeber darf ein arbeitsvertraglich zugesichertes Firmenauto nicht ohne Weiteres wieder zurückfordern. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, die den Chef berechtigt, die Nutzung des Dienstautos „aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens“ zu widerrufen, ist ohne nähere Klarstellung unzulässig. Dies geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hervor (Az. 13 Sa 305/17).
Nicht jeder wirtschaftliche Grund rechtfertige den Entzug eines Firmenwagens. Seine Überlassung sei eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeit. Das Gericht billigte dem Arbeitnehmer Schadenersatz in Höhe von einem Prozent des Listenpreises des Autos zu, in diesem Fall für jeden entgangenen Monat 400 Euro.