
Gelnägel. Schick, aber nicht überall gern gesehen. © iStockphoto
Ob medizinische Einrichtung oder Bäckerei: Lange, künstliche und lackierte Fingernägel kommen nicht in jedem Job gut an. Arbeitgeber dürfen sie aus Hygienegründen verbieten. So hat das Arbeitsgericht Aachen kürzlich entschieden (Az. 1 Ca 1909/18).
Angestellt im Pflegeheim
In dem Aachener Fall hatte die Leiterin eines Pflegeheims einer Angestellten das Tragen von Gelnägeln verboten. Das wollte sich die Mitarbeiterin nicht gefallen lassen und klagte. Ihre Begründung: Das Verbot wirke sich auch auf ihr Erscheinungsbild im Privatleben aus und verletze ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Arbeitgeberin entgegnete, das Verbot der Gelnägel sei aus Hygienegründen zum Schutz der Bewohner zwingend erforderlich.
Was Fachleute empfehlen
Das Personal in Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheimen und anderen medizinischen Arbeitsbereichen soll ausschließlich natürliche und kurz geschnittene Fingernägel tragen, so das Robert-Koch-Institut. Auf künstlichen Nägeln sei die Bakteriendichte höher. Sie beeinträchtigten die Desinfektion der Hände und könnten Einmalhandschuhe durchreißen. Ist eine zuverlässige Händehygiene unverzichtbar, sollte auf Nagelschmuck besser verzichtet werden.
Weisungen und Interessen
Nicht alles, was gefällt, ist erlaubt. Je nach Branche kann der Arbeitgeber Vorgaben in Sachen Kleidung und Erscheinungsbild machen, er hat ein Direktionsrecht. Chefin oder Chef haben das letzte Wort bei der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. Grenzenlos sind ihre Rechte aber nicht. Laut Gesetz müssen sie ihr Weisungsrecht nach „billigem Ermessen“ ausüben und eine Interessenabwägung vornehmen. Im konkreten Fall stand das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin dem Schutz der Heimbewohner durch Einhaltung hygienischer Standards gegenüber. Die Abwägung ging zu Lasten der Angestellten aus.
Gesundheit der Heimbewohner hat Vorrang
Die Chefin hat laut Gericht richtig gehandelt. Das Interesse der Mitarbeiterin an der freien Gestaltung ihres Erscheinungsbilds müsse hinter dem Interesse der Arbeitgeberin, die Gesundheit und das Wohlbefinden der ihr anvertrauten Bewohner bestmöglich zu schützen, zurücktreten.
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