Wer Arbeitslosenhilfe bezieht, muss seit Anfang 2000 mit empfindlichen Lücken in seinem gesetzlichen Rentenanspruch rechnen. Die Arbeitsämter zahlen seither nämlich nur noch Rentenbeiträge auf Basis von 80 Prozent des Arbeitslosenhilfebetrags an die Rentenversicherungsträger. Früher zahlten sie Beiträge auf Basis von 80 Prozent des ehemaligen Bruttoeinkommens des Arbeitslosen.
Durch ergänzende Beiträge können Empfänger von Arbeitslosenhilfe, die vor 1945 geboren sind, diesen Verlust aus eigener Tasche ausgleichen. Darauf weist die Landesversicherungsanstalt Berlin hin. Das geht aber nur, wenn sie schon vor dem 1. Januar 2000 arbeitslos waren. Ansprechpartner sind die Rentenversicherungsträger.
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