Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zuzumuten. Wer das nicht einhält, dem kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az. L 3 AS 505/13).
Arbeitslosen sind zwei Bewerbungen pro Woche zuzumuten. Wer das nicht einhält, dem kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Az. L 3 AS 505/13).