Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslosen bis zu zwölf Wochen das Geld streichen, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund beendet haben. Bei Arbeitslosen, die nach einer Altersteilzeit aufgrund von Änderungen im Rentenrecht die Unterstützung beantragen, darf sie dies aber nicht, hat jetzt das Bundessozialgericht entschieden (Az. B 11 AL 25/16 R).
Vertraglich festgelegte Altersteilzeit endete drei Monate zu früh
Die Klägerin hatte mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, ab dem Jahr 2006 in Altersteilzeit zu gehen und sich dann Ende 2015 vorzeitig zur Ruhe zu setzen, obwohl sie dafür Abschläge bei der Rente hinnehmen musste. Die Frau änderte ihre Pläne, als die Rentenreform 2014 es ihr ermöglichte, ihre Rente abschlagsfrei vorzeitig zu beziehen. Allerdings endete die vertraglich festgelegte Altersteilzeit drei Monate zu früh, um nahtlos in die abschlagsfreie Rente überzugehen. Zur Überbrückung beantragte sie Arbeitslosengeld. Das verweigerte ihr die Arbeitsagentur. Die Klägerin habe ihr Beschäftigungsverhältnis schließlich ohne wichtigen Grund selbst gelöst.
Gesetzesänderung ist ein wichtiger Grund
Die Richter in Kassel sahen das anders. Die Klägerin habe zwar ihr Arbeitsverhältnis selbst beendet, sie könne sich aber sehr wohl auf einen wichtigen Grund berufen – die Gesetzesänderung. Entscheidend sei, dass sie ursprünglich andere Pläne hatte.
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