
Arbeit. Fünf Stunden an sechs Tagen die Woche sind fast eine Vollbeschäftigung.
Eine Arbeit als Au-Pair bei einer deutschen Gastfamilie kann europarechtlich als Arbeitnehmertätigkeit angerechnet werden. Damit kann ein Au-Pair-Mädchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Sozialhilfe haben, entschied das Sozialgericht Landshut (Az. S 11 AS 624/16) im Fall einer jungen kroatischen Frau. Nach acht Monaten als Au-pair in Deutschland hatte sie als Empfangsdame in einem deutschen Hotel gearbeitet und musste den Job aus gesundheitlichen Gründen kündigen. Das Sozialamt weigerte sich, ihr Grundsicherung zu zahlen, unter anderem mit der Begründung, dass Au-Pair keine Arbeitnehmertätigkeit sei, weil es nicht um den Einkommenserwerb ginge, sondern um die „Erweiterung des Erfahrungshorizontes“. Das Gericht sah das anders. Es addierte ein monatliches Taschengeld von 260 Euro, Kost und Logis, die Mitbenutzung des Autos und einen Zuschuss von 50 Euro zum Sprachkurs auf ein Einkommen von mindestens 1 000 Euro monatlich und verurteilte das Amt zum Zahlen der Grundsicherung.