Arbeitnehmerhaftung

Tipps

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Versicherung. Ihre Privathaft­pflicht­versicherung springt in der Regel nicht ein, wenn der Arbeit­geber mit Schaden­ersatz­forderungen an Sie heran­tritt. Wollen Sie sich absichern, müssen Sie gezielt nach einer Police mit Berufs- oder Dienst­haft­pflicht­schutz suchen. Besteht Ihr Chef auf einer solchen Versicherung, muss er sich an den Kosten beteiligen und entsprechend mehr Gehalt zahlen.

Mankohaftung. Klauseln im Arbeits­vertrag, wonach Sie haften, wenn die Kasse nicht stimmt, sind nur wirk­sam, wenn sie fair formuliert sind und der Chef Sie für die Haftungs­über­nahme besser bezahlt als Kollegen ohne solche Belastung. Viele früher übliche Klauseln haben die Gerichte inzwischen gekippt.

Körperverletzung. Wenn Sie bei der Arbeit Kollegen verletzen, zahlt die gesetzliche Unfall­versicherung. Schaden­ersatz­forderungen gegen Sie sind ausgeschlossen. Bei grober Fahr­lässig­keit oder Vorsatz wird die Unfall­kasse Sie allerdings in Regress nehmen.

Verteidigung. Legen Sie Einspruch ein, wenn Sie einen Mahn­bescheid bekommen und die Forderung für unbe­rechtigt oder über­zogen halten. Wenn Ihnen ein Gericht eine Klageschrift oder Anspruchs­begründung zustellen lässt, sollten Sie einen Rechts­anwalt einschalten. Schon formale Fehler können dazu führen, dass Sie ein gericht­liches Verfahren verlieren und zahlen müssen – unabhängig davon, ob Ihr Chef wirk­lich recht hat.

Anwalt­suche. Suchen Sie am besten nach einem Fach­anwalt für Arbeits­recht, der Erfahrungen mit Fällen wie Ihrem hat. Beachten Sie: Vor dem Arbeits­gericht zahlen Sie in der ersten Instanz Ihren Rechts­beistand stets aus eigener Tasche.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 23.09.2022 um 11:58 Uhr
Haftung Beamtinnen und Beamte

@4libaba: Beamtinnen und Beamte haften für Schäden, die sie im Dienst grob fahrlässig oder vorsätzliche verursachen, zwar nur indirekt, aber ohne Begrenzung. Hier die entscheidende gesetzliche Regelung für Bundesbeamte:
www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__48.htm

4libaba am 23.09.2022 um 10:46 Uhr
Haftungsbeschränkung öffentlicher Dienst

Gilt die Haftungsbeschränkung auf in der Regel maximal 3 Brutto Monatsgehälter auch für durch Beamte oder Angestellte im öffentlich Dienst angerichtete Schäden oder müssten diese im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz immer für die volle Schadenssumme aufkommen?
Durch die Einschränkung auf vorsätzlich oder grob fahrlässige Schäden sind sie ja "normalen" Arbeitnehmern gegenüber eigentlich besser aufgestellt. Trotzdem bieten viele Versicherungen spezielle Diensthaftpflichtversicherungen an und vermitteln den Eindruck als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sei man besonders stark durch eine Diensthaftung bedroht. Im Prinzip besteht aber doch kein Unterschied zur normalen Arbeitnehmerhaftung, richtig?

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 22.03.2021 um 07:25 Uhr
Re: Haftung öffentlicher Dienst

Bitte haben Sie Verständnis: Rechtsberatung im Einzelfall ist von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Gewerkschaften vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt für Beamtinnen und Beamte: Soweit sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, haben sie dem Dienstherrn daraus entstehende Schäden zu ersetzen (https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__48.html). Bürgern gegenüber haften Beamte nicht, es tritt stets der Staat ein (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html). Wenn ein Beamter Dritte schädigt und der Staat Ersatz leistet, kann er bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Regress fordern. Für Angestellte im Öffentlichen Dienst gilt aufgrund einer Regelung im Tarifvertrag TVÖD das gleiche. Eine Privathaftpflichtversicherung deckt Regressforderungen des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzungen nicht ab. Dafür gibt es besondere Versicherungsangebote. Ob wegen des Risikos, dass einem Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst eine grob fahrlässige Pflichtverletzung unterläuft, eine Versicherung nötig ist, lässt sich kaum vernünftig beantworten. Eigentlich ist grobe Fahrlässigkeit selten. Andererseits ist der Maßstab je nach Tätigkeitsgebiet unterschiedlich und wäre zu prüfen, wie häufig die Verwaltungsgerichte eine grob fahrlässige Verletzung von Pflichten zum Beispiel eines Vollstreckungsbeamten annehmen. Dazu habe in der Urteilsdatenbank juris nichts gefunden. Aktuelle Beispiele zur Regresshaftung von Beamten allgemein: Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sah keine grobe Fahrlässigkeit einer Beamtin, die einen verschwundenen Umschlag mit Geld nicht in ihrem Schreibtisch noch mal extra eingeschlossen hatte (Az. 1 L 98/20). Ein für die Wartung von Motorrädern zuständiger Polizeibeamter muss für Schäden an zwei Motorrädern aufkommen, der er zum Warmlaufen gestartet & dann wegen eines Anrufs vergessen hat, wieder abzustellen, so dass sie überhitzten (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Az. 2 A 91/16).

Testabanker am 21.03.2021 um 20:45 Uhr
Haftung öffentlicher Dienst

Hallo,
ich bin seit ca. drei Jahren in einer Gemeinde als stellv. Kassenleiter und Vollstreckungsbeamter tätig.
Inwieweit hafte ich für durch mich verursachte Schäden (z. B. Gelder und Sachen)?
Ist der Arbeitgeber nicht grundsätzlich (außer natürlich bei Vorsatz) für die Schaden haftbar zu machen? Ich habe eine PHV. Reicht diese nicht aus?
Kann der Arbeitgeber mich in Regress nehmen?