Arbeitnehmerhaftung Wann Mitarbeiter haften – und wann nicht

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Arbeitnehmerhaftung - Wann Mitarbeiter haften – und wann nicht

Malheur mit Mopp. Wer bei der Arbeit Fehler macht, muss dafür gerade­stehen. Ruinöse Folgen drohen aber nicht.

Wer anderen einen Schaden zufügt, der haftet. Manchmal zumindest. Denn wenn der Fehler im Job passiert, stehen die Gerichte vielfach aufseiten der Beschäftigten.

Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht. Das musste auch Sabine Sauber* erkennen, Putz­frau einer radio­logischen Gemein­schafts­praxis. Weil der engagierten Reinigungs­kraft bei der Arbeit ein folgen­schwerer Fehler unterlief, verklagten ihre Chefs sie auf Schaden­ersatz.

Die Frau hatte bei der Arbeit versehentlich den Magnetresonanztomografen (MRT) der Praxis beschädigt. Diese sündhaft teure und komplexe Maschine ist das wichtigste Arbeits­gerät für Röntgen­ärzte. Mit ihm erstellen Mediziner Schnitt­bilder der Patienten und können jede Körper­schicht einzeln betrachten. Ohne den Apparat ist die radio­logische Praxis hingegen ziemlich lahmgelegt. Das wird sehr schnell sehr teuer – und zum Problem für den, der den Schaden zu verantworten hat.

Doch können Arbeit­geber ihre Mitarbeiter ohne weiteres in die Haftung nehmen? Die Antwort lautet: „Jein“ – auch im Fall von Sabine Sauber. Schließ­lich hat die Frau es nur gut gemeint. Als das MRT wegen einer Störung zu piepen begann, schaltete sie es ab, um größeren Schaden zu verhindern. Leider erwischte sie den falschen Schalter. Statt auf einen der vier blauen drückte sie auf den einzigen roten Knopf, der mit „Magnet stop“ beschriftet ist. Die Folgen waren verheerend.

Sie klagten durch alle Instanzen

Wie vom Hersteller vorgesehen stoppte der Apparat die Helium-Kühlung für den zentralen Hoch­leistungs­magneten und ließ das Edelgas ab. Das Magnetfeld brach zusammen, alles stand still. Fast eine Woche lang brauchten Techniker, um die Maschine wieder in Gang zu bringen. Patienten, die in dieser Zeit einen Termin hatten, mussten unver­richteter Dinge nach­hause geschickt werden. Der Gesamt­schaden belief sich auf 46 775,81 Euro. Diese Summe wollten die Ärzte ersetzt haben. Sie klagten durch alle Instanzen. Und errangen einen Teil­erfolg. Das Landes­arbeits­gericht (LAG) Nieder­sachsen entschied: Wahl­los einen Knopf an einer komplizierten Maschine zu drücken, sei „besonders grob fahr­lässig“ von Sabine Sauber gewesen. Sie müsse ihrem Arbeit­geber Schaden­ersatz leisten.

Die geforderte Summe von beinahe 50 000 Euro sei aber viel zu hoch für die Putz­frau, die nur 320 Euro pro Monat verdiene. Die Richter legten daher fest: Sauber muss ein Brutto­jahres­gehalt an ihre Chefs über­weisen. Mehr gehe zu weit. Schließ­lich hatte die Frau einen Schaden verhindern und keinen anrichten wollen (Az. 10 Sa 1402/08). Das Bundes­arbeits­gericht bestätigte das Urteil (BAG, Az. 8 AZR 418/09) und schuf damit ein Stück Rechts­sicherheit. Der Gesetz­geber nämlich hat das Thema Arbeitnehmerhaftung bislang eher stiefmütterlich behandelt.

Viel Haftung, wenig Gehalt

Ein Gesetz speziell zur Arbeitnehmerhaftung fehlt in Deutsch­land. Das gewöhnliche Haftungs­recht aber passt auch nicht richtig. Danach nämlich müssten Arbeitnehmer schon bei leichter Fahr­lässig­keit für jeden Schaden gerade­stehen. Das geht der Recht­sprechung zu weit.

Die Gerichte haben eine Rangliste entwickelt, nach der Beschäftigte für Schäden in abge­stufter Weise haften. Bei leichter Fahr­lässig­keit (umge­kippter Kaffee legt Computer lahm) zahlen Angestellte gar nichts. Bei schwereren Sorgfalts­pflicht­verletzungen ist ein Teil des Schadens auszugleichen. Und wer gar leicht­fertig oder vorsätzlich handelt, haftet voll Tabelle: So haften Arbeitnehmer. Um Arbeitnehmer nicht zu über­fordern, bleibt die zu zahlende Summe über­dies meist auf drei Brutto­monats­gehälter begrenzt. Mehr müssen Angestellte nur bei besonders schwerwiegenden Verfehlungen zahlen – wie etwa im Fall von Sabine Sauber. Oder wenn Alkohol im Spiel ist.

So entschied das BAG im Falle eines angetrunkenen Lastwagenfahrers: Wer mit knapp einem Promille einen schweren Verkehrs­unfall mit dem Fahr­zeug des Arbeit­gebers baut, profitiert nicht ohne weiteres von der üblichen Haftungs­beschränkung auf drei Brutto­monats­gehälter, sondern kann auch mit einem höheren Betrag zur Kasse gebeten werden (Az. 8 AZR 705/11).

Wer in nüchternem Zustand einen Dienst­wagen zuschanden fährt, darf hingegen auf die Milde der Arbeits­richter hoffen. Selbst die Miss­achtung einer roten Ampel halten sie nicht immer für grob fahr­lässig (Hessisches LAG, Az. 6 Ca 41/07).

Ein Kostenrisiko bleibt

Den Ruin müssen Arbeitnehmer also nicht befürchten, wenn sie ihren Arbeit­geber nicht gerade vorsätzlich geschädigt haben. Dennoch sollten sie, zumindest bei hohen Schaden­ersatz­forderungen des Chefs, den Rechts­schutz ihrer Gewerk­schaft oder einen Arbeits­rechts­anwalt einschalten, empfiehlt Nathalie Oberthür, Vorstands­mitglied in der Arbeits­gemeinschaft Arbeits­recht im Deutschen Anwalt­ver­ein. Die Erst­beratung koste höchs­tens 226 Euro. Rechts­anwälte rechnen das Honorar an, wenn sie später tätig werden sollen.

Ein gewisses Kostenrisiko aber bleibt für den Arbeitnehmer. Der Grund: Anders als sonst im Zivilrecht muss beim Arbeits­gericht nicht der Unterlegene den Rechts­beistand des Siegers zahlen. Hier kommt zunächst jeder für das Honorar des eigenen Anwalts auf. Erst ab der zweiten Instanz gelten die allgemeinen Regeln.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 23.09.2022 um 11:58 Uhr
Haftung Beamtinnen und Beamte

@4libaba: Beamtinnen und Beamte haften für Schäden, die sie im Dienst grob fahrlässig oder vorsätzliche verursachen, zwar nur indirekt, aber ohne Begrenzung. Hier die entscheidende gesetzliche Regelung für Bundesbeamte:
www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__48.htm

4libaba am 23.09.2022 um 10:46 Uhr
Haftungsbeschränkung öffentlicher Dienst

Gilt die Haftungsbeschränkung auf in der Regel maximal 3 Brutto Monatsgehälter auch für durch Beamte oder Angestellte im öffentlich Dienst angerichtete Schäden oder müssten diese im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz immer für die volle Schadenssumme aufkommen?
Durch die Einschränkung auf vorsätzlich oder grob fahrlässige Schäden sind sie ja "normalen" Arbeitnehmern gegenüber eigentlich besser aufgestellt. Trotzdem bieten viele Versicherungen spezielle Diensthaftpflichtversicherungen an und vermitteln den Eindruck als Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst sei man besonders stark durch eine Diensthaftung bedroht. Im Prinzip besteht aber doch kein Unterschied zur normalen Arbeitnehmerhaftung, richtig?

Profilbild test.de-Redakteur_Herrmann am 22.03.2021 um 07:25 Uhr
Re: Haftung öffentlicher Dienst

Bitte haben Sie Verständnis: Rechtsberatung im Einzelfall ist von Gesetzes wegen Rechtsanwälten und Gewerkschaften vorbehalten. Die Stiftung Warentest informiert über die Rechtslage allgemein. Danach gilt für Beamtinnen und Beamte: Soweit sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, haben sie dem Dienstherrn daraus entstehende Schäden zu ersetzen (https://www.gesetze-im-internet.de/beamtstg/__48.html). Bürgern gegenüber haften Beamte nicht, es tritt stets der Staat ein (https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_34.html). Wenn ein Beamter Dritte schädigt und der Staat Ersatz leistet, kann er bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Regress fordern. Für Angestellte im Öffentlichen Dienst gilt aufgrund einer Regelung im Tarifvertrag TVÖD das gleiche. Eine Privathaftpflichtversicherung deckt Regressforderungen des Dienstherrn wegen Dienstpflichtverletzungen nicht ab. Dafür gibt es besondere Versicherungsangebote. Ob wegen des Risikos, dass einem Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst eine grob fahrlässige Pflichtverletzung unterläuft, eine Versicherung nötig ist, lässt sich kaum vernünftig beantworten. Eigentlich ist grobe Fahrlässigkeit selten. Andererseits ist der Maßstab je nach Tätigkeitsgebiet unterschiedlich und wäre zu prüfen, wie häufig die Verwaltungsgerichte eine grob fahrlässige Verletzung von Pflichten zum Beispiel eines Vollstreckungsbeamten annehmen. Dazu habe in der Urteilsdatenbank juris nichts gefunden. Aktuelle Beispiele zur Regresshaftung von Beamten allgemein: Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sah keine grobe Fahrlässigkeit einer Beamtin, die einen verschwundenen Umschlag mit Geld nicht in ihrem Schreibtisch noch mal extra eingeschlossen hatte (Az. 1 L 98/20). Ein für die Wartung von Motorrädern zuständiger Polizeibeamter muss für Schäden an zwei Motorrädern aufkommen, der er zum Warmlaufen gestartet & dann wegen eines Anrufs vergessen hat, wieder abzustellen, so dass sie überhitzten (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Az. 2 A 91/16).

Testabanker am 21.03.2021 um 20:45 Uhr
Haftung öffentlicher Dienst

Hallo,
ich bin seit ca. drei Jahren in einer Gemeinde als stellv. Kassenleiter und Vollstreckungsbeamter tätig.
Inwieweit hafte ich für durch mich verursachte Schäden (z. B. Gelder und Sachen)?
Ist der Arbeitgeber nicht grundsätzlich (außer natürlich bei Vorsatz) für die Schaden haftbar zu machen? Ich habe eine PHV. Reicht diese nicht aus?
Kann der Arbeitgeber mich in Regress nehmen?