Ärzt­licher Eingriff Ihr Anspruch auf eine zweite Meinung

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Ärzt­licher Eingriff - Ihr Anspruch auf eine zweite Meinung

Zweitmeinung. In bestimmten Fällen kann es ratsam sein, eine zweite ärtz­liche Einschät­zung einzuholen. © shutterstock

Kassenpatienten haben immer Anspruch auf eine zweite Arzt­meinung. Ein spezielles Zweitmeinungs­verfahren gibt es nur bei bestimmten Eingriffen, etwa am Kniegelenk.

Zweitmeinungs­verfahren ist kostenlos

Für Patienten ist das geregelte Zweitmeinungs­verfahren kostenlos. Es gilt derzeit für folgende geplante Eingriffe:

  • Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln: Tonsill­ektomien (voll­ständige Entfernung) und Tonsillotomien (Teil­entfernung),
  • Entfernung der Gebärmutter (Hyster­ektomien),
  • Gelenk­spiege­lungen an der Schulter (Arthroskopien),
  • Einsetzen einer Knie-Endo­prothese (künst­liches Kniegelenk),
  • Eingriffe an der Wirbelsäule (Osteo­synthese, Spondylodese, Dekompression, Facetten­operationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Band­scheibengewebe und Band­scheiben­endopro­these),
  • Amputation beim diabetischen Fußsyndrom,
  • Einsatz eines Herz­schritt­machers oder Defibrilators,
  • Elektrophysiologische Herz­katheter-Unter­suchungen und Verödungen am Herz­gewebe (Ablationen).

Arzt muss aktiv über Patientenrechte informieren

Der Gemein­same Bundes­ausschuss hat das strukturierte Zweitmeinungs­verfahren Ende 2018 beschlossen. Das Gremium regelt, welche Leistungen Krankenkassen über­nehmen. Ärzte müssen demnach, wenn sie eine entsprechende Operation empfehlen, ihre Patienten spätestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff darüber aufklären, dass sie das Recht auf eine zweite ärzt­liche Meinung haben.

Zudem müssen Ärzte ihren Patienten vor dem geplanten Eingriff ein Patientenmerk­blatt aushändigen, das über das Zweitmeinungs­verfahren informiert, inklusive Links zur Arzt­suche.

Zweit­gut­achter darf nicht selbst operieren

Patienten können sich auch an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) ihres Bundes­landes wenden, um geeignete Ärzte zu finden. Am Verfahren mitmachen dürfen nur lang­jährig erfahrene Fach­ärzte in dem jeweiligen Gebiet.

Im Bereich der Schulter­arthroskopie sind dies etwa Fach­ärzte für Ortho­pädie und Unfall­chirurgie. Sie müssen bei Diagnostik und Therapie auf dem neuesten medizi­nischen Stand sein. Die unabhängige Zweitmeinung darf nicht gefährdet sein: Behand­lung oder Operation durch den beratenden Fach­arzt sind nicht erlaubt.

Befund besprechen, Behand­lungs­alternativen nennen

Im Zweitmeinungs­gespräch beur­teilt der beratende Arzt, ob der geplante Eingriff medizi­nisch notwendig ist oder ob es Behand­lungs­alternativen gibt. Zur Beur­teilung reichen meist Befunde und Unter­suchungs­ergeb­nisse, die Patienten von ihren Ärzten erhalten. Diese müssen die Daten aushändigen. Weitere Unter­suchungen finden nur statt, wenn sie zwingend notwendig sind für den Befund.

Viele Kassen bieten auch zu anderen Diagnosen Zweitmeinung an

Viele Krankenkassen bieten ein Zweitmeinungs­verfahren für weitere Diagnosen an – etwa bei ortho­pädischen Erkrankungen an Knie und Hüfte sowie bei kardiologischen Beschwerden.

Die Kassen haben hierzu Verträge mit bestimmten Ärzten geschlossen. Im Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest bieten mehr als die Hälfte der derzeit 71 abge­bildeten Kassen das Zweitmeinungs­verfahren an. Unabhängig davon können Kassenpatienten weiterhin auch auf eigene Faust zu einem zweiten Arzt gehen – etwa wenn sie unsicher sind, ob eine empfohlene Behand­lung wirk­lich notwendig ist.

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