
Zweitmeinung. In bestimmten Fällen kann es ratsam sein, eine zweite ärtzliche Einschätzung einzuholen. © shutterstock
Kassenpatienten haben immer Anspruch auf eine zweite Arztmeinung. Ein spezielles Zweitmeinungsverfahren gibt es nur bei bestimmten Eingriffen, etwa am Kniegelenk.
Zweitmeinungsverfahren ist kostenlos
Für Patienten ist das geregelte Zweitmeinungsverfahren kostenlos. Es gilt derzeit für folgende geplante Eingriffe:
- Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln: Tonsillektomien (vollständige Entfernung) und Tonsillotomien (Teilentfernung),
- Entfernung der Gebärmutter (Hysterektomien),
- Gelenkspiegelungen an der Schulter (Arthroskopien),
- Einsetzen einer Knie-Endoprothese (künstliches Kniegelenk),
- Eingriffe an der Wirbelsäule (Osteosynthese, Spondylodese, Dekompression, Facettenoperationen, Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper, Entfernung von Bandscheibengewebe und Bandscheibenendoprothese),
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom,
- Einsatz eines Herzschrittmachers oder Defibrilators,
- Elektrophysiologische Herzkatheter-Untersuchungen und Verödungen am Herzgewebe (Ablationen).
Arzt muss aktiv über Patientenrechte informieren
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat das strukturierte Zweitmeinungsverfahren Ende 2018 beschlossen. Das Gremium regelt, welche Leistungen Krankenkassen übernehmen. Ärzte müssen demnach, wenn sie eine entsprechende Operation empfehlen, ihre Patienten spätestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff darüber aufklären, dass sie das Recht auf eine zweite ärztliche Meinung haben.
Zudem müssen Ärzte ihren Patienten vor dem geplanten Eingriff ein Patientenmerkblatt aushändigen, das über das Zweitmeinungsverfahren informiert, inklusive Links zur Arztsuche.
Zweitgutachter darf nicht selbst operieren
Patienten können sich auch an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) ihres Bundeslandes wenden, um geeignete Ärzte zu finden. Am Verfahren mitmachen dürfen nur langjährig erfahrene Fachärzte in dem jeweiligen Gebiet.
Im Bereich der Schulterarthroskopie sind dies etwa Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie. Sie müssen bei Diagnostik und Therapie auf dem neuesten medizinischen Stand sein. Die unabhängige Zweitmeinung darf nicht gefährdet sein: Behandlung oder Operation durch den beratenden Facharzt sind nicht erlaubt.
Befund besprechen, Behandlungsalternativen nennen
Im Zweitmeinungsgespräch beurteilt der beratende Arzt, ob der geplante Eingriff medizinisch notwendig ist oder ob es Behandlungsalternativen gibt. Zur Beurteilung reichen meist Befunde und Untersuchungsergebnisse, die Patienten von ihren Ärzten erhalten. Diese müssen die Daten aushändigen. Weitere Untersuchungen finden nur statt, wenn sie zwingend notwendig sind für den Befund.
Viele Kassen bieten auch zu anderen Diagnosen Zweitmeinung an
Viele Krankenkassen bieten ein Zweitmeinungsverfahren für weitere Diagnosen an – etwa bei orthopädischen Erkrankungen an Knie und Hüfte sowie bei kardiologischen Beschwerden.
Die Kassen haben hierzu Verträge mit bestimmten Ärzten geschlossen. Im Krankenkassenvergleich der Stiftung Warentest bieten mehr als die Hälfte der derzeit 71 abgebildeten Kassen das Zweitmeinungsverfahren an. Unabhängig davon können Kassenpatienten weiterhin auch auf eigene Faust zu einem zweiten Arzt gehen – etwa wenn sie unsicher sind, ob eine empfohlene Behandlung wirklich notwendig ist.
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