Weil er wegen der großen Entfernung bereits am Vortag seines Arbeitsantritts zum Einführungslehrgang anreisen musste, ist ein für zwei Jahre befristet eingestellter Mitarbeiter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nun unbefristet angestellt. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden (Az. 3 Sa 1126/18). Notwendige Dienstreisen gehören zur Arbeitszeit. Die Beschäftigung begann also einen Tag früher als im Arbeitsvertrag ausgewiesen. Rechtliche Folge: Die Befristung überschritt die ohne besondere Begründung maximal zulässigen zwei Jahre und ist unwirksam.