Anlegerklagen Was Sie bei Güte­anträgen beachten müssen

0

Zu wenig Zeit für die Schaden­ersatz­klage? Bisher ließ sich eine Verjährung leicht per Güte­antrag hemmen. Das ist nun schwieriger.

Seit Juni 2015 ist es für Anleger schwieriger geworden, die Verjährung von Schaden­ersatz­ansprüchen zu hemmen: Einen Güte­antrag bei einer staatlich anerkannten Güte­stelle zu stellen, ist kein sicherer Weg mehr.

Bisher haben viele, die es nicht recht­zeitig schafften, ihre Klagen bei Gericht einzureichen, über diesen Weg die Verjährung ihrer Ansprüche gehemmt. Mehr als 14 000 Aktionäre der Deutschen Telekom etwa wandten sich 2003 deswegen an die Öffent­liche Rechts­auskunft- und Vergleichs­stelle Hamburg (ÖRA). Mit Erfolg.

Der Weg ist legitim – auch wenn Güte­stellen eigentlich außerge­richt­lich vermitteln sollen (Streit beilegen ohne Gericht) – aber eben nicht mehr sicher. „Die Gerichte legen viel strengere Maßstäbe als früher an“, berichtet Anleger­anwalt Peter Mattil aus München. Er stützt sich auf Urteile des Bundes­gerichts­hofs (BGH) vom 18. Juni 2015 (Az. III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14).

Bundes­gerichts­hof legt Latte höher

Der Wende­punkt: Im Juni 2015 urteilten die Richter am BGH über Güte­anträge von Kunden des AWD (heute Swiss Life Select). Sie forderten Schaden­ersatz wegen Falsch­beratung bei geschlossenen Immobilienfonds zwischen 1999 und 2001. Für ihre Güte­anträge nutzten sie Musterformulare von Rechts­anwälten. Sie setzten nur ihre eigenen Namen und die Fonds­namen ein. Auf ihre speziellen Fälle waren die Anträge nicht zuge­schnitten.

Die BGH-Richter kritisierten, dass sich Güte­stelle und Antrags­gegner kein Bild über Art und Umfang der Forderung machen konnten. Es sei zwar nicht nötig, den geforderten Betrag genau zu beziffern. Ein Antrag müsse aber mindestens Kapital­anlage, Zeichnungs­summe, Zeitraum, Ziel und Umfang der Beratung umreißen.

Gerichte legen Vorgaben streng aus

Seither legen die Gerichte die neuen Vorgaben über­aus streng aus. André Tittel, Anleger­anwalt aus Berlin, erläutert: „Sie stellen an die Güte­anträge zum Teil höhere Anforderungen als an eine Schaden­ersatz­klage.“

Er führt einen Fall von Falsch­beratung durch eine Bank im Jahr 2001 an. Den Güte­antrag aus dem Jahr 2011 kritisierte der Bundes­gerichts­hof im Dezember 2015: Der Bank­berater könne mit den Angaben nicht identifiziert werden. Außerdem seien die Ausschüttungen des geschlossenen Fonds nicht genau beziffert. Das, so Tittel, wäre aber nicht einmal in einer Klage zwingend.

Wenn die Güte­anträge die Verjährung nicht hemmen, können Anleger ihre Ansprüche nicht mehr durch­setzen. Das ist einem Anleger passiert, der auch 2011 einen Güte­antrag gestellt hatte. Im September 2015 wies der Bundes­gericht­hof darauf hin, dass der Antrag zu wenig konkret sei (Az. III ZR 363/14 vom 24. September 2015).

Gegen den Anwalt vorgehen

Anleger mit verjährten Ansprüchen könnten gegen ihre Anwälte vorgehen, die die Güte­anträge zu vage formuliert haben. Das ist aber schwierig. Sie müssten belegen, dass sie den Prozess wohl gewonnen hätten und ihre Rechts­anwälte hätten ahnen können, dass die Anträge zu vage waren. Sie können auch versuchen, vergeblich aufgewendete Prozess­kosten bei ihnen zurück­zuholen.

Wer einen Güte­antrag stellt, sollte jedenfalls lieber zu viel als zu wenig vortragen. Rechts­anwalt Richard Lindner nennt in einem Fach­aufsatz beispiels­weise Angaben zu Darlehen oder Versicherungen, die mit abge­schlossen wurden, sowie wesentliche Inhalte der Gespräche und das verwendete Informations­material.

Das Problem: Viele Anleger werfen Unterlagen nach einigen Jahren weg und können zum Beispiel Ausschüttungen nicht mehr genau belegen. Falsch­beratene erinnern sich gar nicht oder nur vage an Namen und Aussehen ihres Beraters.

Anleger als Antrags­gegner

Anleger können auch Antrags­gegner von Güte­anträgen werden. So forderte der geschlossene Fonds ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG im Jahr 2012 Anleger über Güte­anträge auf, Ausschüttungen zurück- oder ausstehende Einlagen einzuzahlen.

Ende Dezember 2015 stellte die Treu­hand­kommanditistin des geschlossenen Fonds Dubai Direkt Fonds II einen Güte­antrag gegen Anleger. Wer nicht reagiert, muss damit rechnen, verklagt zu werden. Spätestens dann ist es Zeit, einen Rechts­anwalt einzuschalten. Die gute Nach­richt: Das Verjährungs­problem kann sich zugunsten der Anleger auswirken: Das Amts­gericht Heidel­berg urteilte etwa im August 2014 in einem Fall, dass die Forderungen der ALAG trotz Güte­antrag verjährt seien.

0

Mehr zum Thema

0 Kommentare Diskutieren Sie mit

Nur registrierte Nutzer können Kommentare verfassen. Bitte melden Sie sich an. Individuelle Fragen richten Sie bitte an den Leserservice.