Seit Juni 2015 ist es für Anleger schwieriger geworden, die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zu hemmen. Der Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle ist kein sicherer Weg mehr. Denn im Juni 2015 hat der Bundesgerichtshof festgelegt, welche Informationen ein Güteantrag mindestens enthalten muss. Gerichte legen die neuen Vorgaben streng aus. Wenn sie feststellen, dass die Güteanträge die Verjährung nicht gehemmt haben, können Anleger ihre Ansprüche nicht mehr durchsetzen. test.de erläutert die neuen Anforderungen und weitere Möglichkeiten, einen Streit außergerichtlich beizulegen.
Auszug aus dem Finanztest-Artikel
„(...) Einen Güteantrag bei einer staatlich anerkannten Gütestelle zu stellen, ist kein sicherer Weg mehr.
Bisher haben viele, die es nicht rechtzeitig schafften, ihre Klagen bei Gericht einzureichen, über diesen Weg die Verjährung ihrer Ansprüche gehemmt. Mehr als 14 000 Aktionäre der Deutschen Telekom etwa wandten sich 2003 deswegen an die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle Hamburg (ÖRA). Mit Erfolg.
Der Weg ist legitim – auch wenn Gütestellen eigentlich außergerichtlich vermitteln sollen – aber eben nicht mehr sicher. „Die Gerichte legen viel strengere Maßstäbe als früher an“, berichtet Anlegeranwalt Peter Mattil aus München. Er stützt sich auf Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Juni 2015 (Az. III ZR 189/14, 191/14, 198/14 und 227/14). (...)“
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