Von Januar 2018 an bekommen Anleger nach einem Beratungsgespräch etwa bei der Bank oder Sparkasse kein Beratungsprotokoll mehr, sondern eine Geeignetheitserklärung. Das hat der Bundestag Ende März mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz beschlossen. Damit sollen die Vorgaben der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II in nationales Recht umgesetzt werden.
Geeignetheitserklärung ist ein Ergebnisprotokoll
Christian Ahlers vom Verbraucherzentrale Bundesverband erläutert den Unterschied: „Während das Beratungsprotokoll den Beratungsprozess beschrieben hat, ist die Geeignetheitserklärung ein Ergebnisprotokoll.“ Der Berater soll darin darlegen, warum das empfohlene Produkt für den Anleger geeignet ist.
Keine verbindlichen Vorgaben
Wie die Erklärung genau aussehen wird, ist unklar. Verbindliche Vorgaben sind nicht vorgesehen. „Die Chance, Schwächen des bisherigen Beratungsprotokolls zu verbessern, wurde nicht genutzt“, so Ahlers. „Durch eine fehlende Standardisierung kann der Berater die Geeignetheit in der Erklärung so begründen, wie er es für richtig hält.“
Beratung häufig mit Mängeln
Dass Beratung oft nicht gut funktioniert, haben wir in mehreren Tests der Anlageberatung von Banken festgestellt. Oft haben Anleger ein Beratungsprotokoll gar nicht erst erhalten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Test Anlageberatung, Finanztest 2/2016.
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@KL36: Über die Frage, wem die Vertriebsvergütungen zustehen, dem Kunden oder der Bank, wird schon seit Jahren gestritten. Ein höchstrichterliches Urteil gibt es noch nicht. Deutsche Bank und Sparkassen haben schon seit längerem eine solche Klausel in den AGB, andere ziehen jetzt anscheinend nach. Wenn Kunden der aktuellen Änderung widersprechen, droht ihnen eine Kündigung ihrer Bank. Bitte lesen Sie den ausführlichen Artikel: https://www.test.de/Provisionen-bei-Fonds-Banken-erzwingen-Verzicht-4832372-0/ (PH)
Meine Bank - HVB - schickt mir unter Berufung auf MiFID II ein Päckchen mit Bedingungen usw. Unter anderem liegt eine "Vereinbarung für Finanzdienstleistungen bei", in der u.a. die Klausel "Verzicht des Kunden auf Herausgabe der Vertriebsvergütungen" zu finden ist. Mir ist unklar, inwieweit die Änderungen durch die MiFID hier mit speziellen Interessen der Bank vermischt werden. Speziell wegen dieser Klausel möchte ich die Vereinbarung nicht einfach unterschreiben. Folgen aus MIfID II außer der Umstellung auf "Geeignetheitserklärung" noch andere Neuheiten für den Bankkunden? Berechtigen sie die Bank, mir andere Geschäftsbedingungen aufzunötigen?