
Nach der Anlageberatung: Künftig erhalten Anleger eine Geeignetheitserklärung.
Von Januar 2018 an bekommen Anleger nach einem Beratungsgespräch etwa bei der Bank oder Sparkasse kein Beratungsprotokoll mehr, sondern eine Geeignetheitserklärung. Das hat der Bundestag Ende März mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz beschlossen. Damit sollen die Vorgaben der europäischen Finanzmarktrichtlinie Mifid II in nationales Recht umgesetzt werden.
Geeignetheitserklärung ist ein Ergebnisprotokoll
Christian Ahlers vom Verbraucherzentrale Bundesverband erläutert den Unterschied: „Während das Beratungsprotokoll den Beratungsprozess beschrieben hat, ist die Geeignetheitserklärung ein Ergebnisprotokoll.“ Der Berater soll darin darlegen, warum das empfohlene Produkt für den Anleger geeignet ist.
Keine verbindlichen Vorgaben
Wie die Erklärung genau aussehen wird, ist unklar. Verbindliche Vorgaben sind nicht vorgesehen. „Die Chance, Schwächen des bisherigen Beratungsprotokolls zu verbessern, wurde nicht genutzt“, so Ahlers. „Durch eine fehlende Standardisierung kann der Berater die Geeignetheit in der Erklärung so begründen, wie er es für richtig hält.“
Beratung häufig mit Mängeln
Dass Beratung oft nicht gut funktioniert, haben wir in mehreren Tests der Anlageberatung von Banken festgestellt. Oft haben Anleger ein Beratungsprotokoll gar nicht erst erhalten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Test Anlageberatung, Finanztest 2/2016.