Ein Anleger handelt generell nicht „grob fahrlässig“, wenn er im Vertrauen auf die vom Berater angeführte Sicherheit einer Geldanlage einen Zeichnungsschein unterschreibt, ohne den Text zu lesen. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) und verwies die Sache an das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zurück (Az. III ZR 93/16).*
Ohne Lektüre des Kleingedruckten
Im dem Fall hatte ein Berater dem Anleger riskante Genussrechte unzutreffend als sichere Altersvorsorge empfohlen. Der Berater hatte ihm dann den bereits ausgefüllten Zeichnungsschein kurz zur Unterschrift vorgelegt. Hier sei die Unterschrift ohne Lektüre des Kleingedruckten – anders als vom OLG beurteilt – nicht unverständlich oder unentschuldbar, so der BGH.
Berater muss warnen
Grob fahrlässig handele ein Anleger, wenn ein Berater ihn ausdrücklich auffordere, den Text vorher zu lesen oder wenn er ihm Warnungen gesondert zur Unterschrift vorlege. Das Urteil kann Anlegern helfen, die im Vertrauen auf anlegergerechte Beratung blind Zeichnungsscheine unterschrieben haben.
* Aktenzeichen korrigiert am 19. Mai 2017
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