Anla­geberatung BGH urteilt für Anleger

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Ein Anleger handelt generell nicht „grob fahr­lässig“, wenn er im Vertrauen auf die vom Berater angeführte Sicherheit einer Geld­anlage einen Zeichnungs­schein unter­schreibt, ohne den Text zu lesen. So urteilte der Bundes­gerichts­hof (BGH) und verwies die Sache an das Ober­landes­gericht (OLG) Frank­furt am Main zurück (Az. III ZR 93/16).*

Ohne Lektüre des Klein­gedruckten

Im dem Fall hatte ein Berater dem Anleger riskante Genuss­rechte unzu­treffend als sichere Alters­vorsorge empfohlen. Der Berater hatte ihm dann den bereits ausgefüllten Zeichnungs­schein kurz zur Unter­schrift vorgelegt. Hier sei die Unter­schrift ohne Lektüre des Klein­gedruckten – anders als vom OLG beur­teilt – nicht unver­ständlich oder unent­schuld­bar, so der BGH.

Berater muss warnen

Grob fahr­lässig handele ein Anleger, wenn ein Berater ihn ausdrück­lich auffordere, den Text vorher zu lesen oder wenn er ihm Warnungen gesondert zur Unter­schrift vorlege. Das Urteil kann Anlegern helfen, die im Vertrauen auf anlegergerechte Beratung blind Zeichnungs­scheine unter­schrieben haben.

* Aktenzeichen korrigiert am 19. Mai 2017

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