Alters­vorsorge für Selbst­ständige

So haben wir gerechnet

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  • Modell­fall. 37-jähriger gesetzlich kranken­versicherter Selbst­ständiger, 30 Jahre Einzahlung, Beginn 2013. Bei der Berechnung der gesetzlichen Rente sind wir von durch­schnitt­lichen Lohn­steigerungen von 2,65 Prozent pro Jahr ausgegangen. Die Renten steigen um durch­schnitt­lich 2 Prozent. Der Beitrags­satz steigt stufen­weise von jetzt 18,9 Prozent auf 22 Prozent im Jahr 2030 und bleibt dann konstant. Die Berechnung der Rürup-Renten­versicherung und privaten Renten­versicherung basieren auf Tarifen ohne Hinterbliebenen­schutz und ­ohne Berufs- oder Erwerbs­unfähigkeits­komponente. Ein- und Auszahlungs­phase: Steuer aus geltendem Tarif Grund­tabelle 2014, ohne Solidaritäts­zuschlag.
  • Bruttorente. Die Bruttorente zeigt die Auszahlungs­rate vor dem Abzug von Steuern und Sozial­abgaben.
  • Nettorente. Rürup-Rente und gesetzliche Rente sind zu 100 Prozent steuer­pflichtig; bei der privaten Rente wird nur der nied­rige Ertrags­anteil besteuert. Wir haben die Steuern, Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge so berechnet, als seien die Renten die einzigen Einnahmen im Alter. Wir haben bei der gesetzlichen Rente Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge in Höhe von 8,2 Prozent und 2,05 Prozent (kein erhöhter Satz für Kinder­lose) zugrunde gelegt. Für Rürup- und Privatrenten beträgt der Beitrags­satz für die Kranken­versicherung für freiwil­lig gesetzlich Kranken­versicherte 14,9 Prozent.
  • Gesetzlich renten­versichert. Selbst­ständige, die während ihres Berufs­lebens über­wiegend gesetzlich kranken­versichert waren, zahlen dann keine Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge auf ihre Rürup- und Privatrenten, wenn sie neben diesen auch eine gesetzliche Rente beziehen. Wir haben deshalb neben der Rente aus den Einzahlungen von 600 oder 300 Euro im Monat eine kleine gesetzlich Rente ohne eigene Einzahlungen (zum Beispiel aus Erziehungs­zeiten) von 168 Euro brutto im Monat unterstellt. Die 168 Euro sind nicht in die dargestellten Renten einge­rechnet, wohl aber der höhere Steu­ersatz, der sich aus den höheren Gesamt­einnahmen ergibt.
  • Nicht gesetzlich renten­versichert. Ohne gesetzliche Rente fallen Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge auf Rürup- oder Privatrente an.
  • Steuerersparnis. Einzahlungen in die gesetzliche Rente und eine Rürup-Rente sind als Sonder­ausgaben steuerlich absetz­bar. Durch den Abzug der Sonder­ausgaben vom Gewinn eines Selbst­ständigen verringert sich die Steuerlast. Für alle Renten wurden während der Einzahlungs­phase gesetzliche Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge zugrunde gelegt (17,55 Prozent).
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Profilbild Stiftung_Warentest am 16.03.2015 um 12:46 Uhr
Beispielsfälle

@ChrisSW: Leider können wir Ihre Argumentation nicht nachvollziehen. Dazu kennen wir Ihre steuerliche Situation zu wenig. Wenn Sie möchten, können Sie uns Ihren Steuerbescheid gern per Mail zusenden. Die Beiträge an die Rentenversicherung werden unabhängig vom Abzug der Beiträge für die Krankenversicherung steuerlich berücksichtigt (Ausnahme: Günstigerprüfung mit Ansatz der bis 2004 geltenden Rechtslage). Die Auswirkung der Hinterbliebenenrente bei späterem Tod eines Ehegatten ist sehr komplex und vom Einzelfall abhängig (weiteres Einkommen). (maa)

ChrisSW am 10.03.2015 um 16:37 Uhr
Zwei Spezialfälle, Aussagen stimmen meist nicht

Geben Sie bitte Ihre Berechnungen den Krankenkassen, der Rentenversicherung und dem Finanzamt zur Überprüfung.
Sie setzen hier Beträge an, die ohne ständigen Einspruch und Nachweis von der gesetzlichen KK nicht akzeptiert werden.
Bei dem üblichen Ansatz der KK für den frei. gesetzl. Vers. entfällt die Möglichkeit der Steuerersparnis durch freiw. Beitrage in die gesetzl. RV meist.
Da für einen Alleinstehenden bereits mindestens 8786,28 EUR für 2015 in die gKK anfallen bei von der gKK angesetzten Einnahmen von 49.500(Beitragsbemessung 2015). Es besteht kaum ein Hinterbliebenenschutz. Zur Zeit würde ab einem Einkommen von rund 890€/Monat die Witwen/errente gekürzt werden. Als freiw. vers. Rentner hat man einen relativ hohen Mindestbeitrag an die gKK zu zahlen. Bitte rechnen Sie diesen Normalfall während der Ein- und Auszahlungsphase vor, ein Ehepaar mit Kindern verdient je 49.500 €/Jahr, ist in der KK und RV freiw. vers., bei gleichzeitigem Renteneintritt, später verwitwet/ert. Da

ChrisSW am 10.03.2015 um 16:26 Uhr

Kommentar vom Autor gelöscht.

Profilbild Stiftung_Warentest am 18.08.2014 um 13:33 Uhr
Unterschiedliche Nettorenten in der Tabelle

@raffix: Beim Punkt "nicht gesetzlich rentenversichert" wird eine deutlich niedrigere Netto-Rente angegeben, weil in diesem Modellfall der Zuschuss der Rentenversicherung zu den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung fehlt. Unter welchen Voraussetzungen die Rentenversicherung den Zuschuss gewährt, steht im Artikel unter der Überschrift „Altersvorsorge für Selbständige“ /“ Bis zu 17,2 Prozent Unterschied“. Wir sind im Modellfall „Nettorente, gesetzlich rentenversichert“ davon ausgegangen, dass der Selbständige während des Berufslebens eine kleine gesetzliche Rente mit aufgebaut hat. Diese sichert ihm den Vorteil des Zuschusses zur Krankenversicherung (siehe „So haben wir gerechnet“. (maa)

raffix am 16.08.2014 um 22:00 Uhr
Etwas missverständlich

Ein Detail verstehe ich in dem Test nicht.
Es wird in einer Tabelle die Netto-Rente zweimal angegeben und zwar einmal, wenn man gesetzlich rentenversichert war und einmal, wenn man nicht gesetzlich rentenversichert war.
Bei dem Punkt "nicht gesetzlich rentenversichert" wird eine deutlich niedrigere Netto-Rente angegeben, weil "Kranken- und Pflegebeiträge anfallen". Und genau diesen Punkt verstehe ich nicht. Wenn man als Selbständiger privat krankenversichert ist, wieso sollten dann gesetzliche Kranken- und Pflegebeiträge anfallen? Fehlt da nicht noch eine Unterscheidung oder eine zusätzliche Info?