Schritt für Schritt
Schrittweise steigen Jahr für Jahr die steuerpflichtigen Rentenanteile und die abzugsfähigen Rentenversicherungsbeiträge. Steuervorteile wie der Altersentlastungsbetrag fallen.
2005 | 2010 | 2020 | 2030 | 2040 | |
2005 | 2010 | 2020 | 2030 | 2040 | |
Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil um 2 Prozent jährlich, danach bis 2040 um 1 Prozent. Der so ermittelte Euro-Betrag bleibt als Rentenfreibetrag für die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten (nach Rentenerhöhungen also nicht mehr der ursprüngliche Prozentanteil). Rentenanpassungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig. | |||||
Steuerpflichtiger Rentenanteil(gilt auch für die Rürup-Rente) 1 | 50 % | 60 % | 80 % | 90 % | 100 % |
Versorgungsfreibetrag bei Beamten- und Werkspensionen | 40 %, maximal 3 000 Euro | 32 %, maximal 2 400 Euro | 16 %, maximal 1 200 Euro | 8 %, maximal 600 Euro | 0 |
Zuschlag zu Versorgungsfreibetrag | 900 Euro | 720 Euro | 360 Euro | 180 Euro | 0 |
Altersentlastungsbetrag für Einkünfte, die weder Rente noch Pension sind (Lohn, Zinsen, Miete) | 40 %, maximal 1 900 Euro | 32 %, maximal 1 520 Euro | 16 %, maximal 760 Euro | 8 %, maximal 380 Euro | 0 |
- 1 Bis 2020 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil um 2 Prozent jährlich, danach bis 2040 um 1 Prozent. Der so ermittelte Euro-Betrag bleibt als Rentenfreibetrag für die gesamte Rentenbezugsdauer erhalten (nach Rentenerhöhungen also nicht mehr der ursprüngliche Prozentanteil). Rentenanpassungen sind zu 100 Prozent steuerpflichtig.