Angebot: Lassen Sie sich bei Ihrer Altersvorsorge vom Staat helfen und schließen Sie eine Riester-Rente ab, wenn Sie die Förderung bekommen können. Suchen Sie sich Ihren Vertrag selbst aus. Tests der Angebote finden Sie in Finanztest und im Special „Alle Riester-Sparformen im Vergleich“. Wie Sie die Riester-Förderung sogar fürs Eigenheim nutzen können, sagen wir Ihnen in unserer Meldung „Wohn-Riester“ aus Finanztest 06/2011.
Förderberechtigte: Anspruch auf die Förderung haben Sie als rentenversicherter Arbeitnehmer oder Beamter und auch, wenn Sie arbeitslos oder in Elternzeit sind, Angehörige pflegen oder eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen. Selbstständige bekommen die Förderung, sofern sie rentenversicherungspflichtig sind, beispielsweise als Hebamme, Fahrlehrer oder Künstler. Als Ehepartner eines Förderberechtigten können Sie „mittelbar“ förderberechtigt sein.
Eigenbeitrag: Sind Sie nur mittelbar förderberechtigt, brauchen Sie bisher nichts selbst in Ihren Riester-Vertrag einzuzahlen. Dann muss nur Ihr förderberechtigter Ehepartner genug in seinen eigenen Vertrag stecken. Elternzeit, Arbeitsuche oder Pflegezeit können Ihren Status aber ändern, sodass Sie auf einmal doch einzahlen müssen. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie schon jetzt mindestens 60 Euro im Jahr überweisen. Ab 2012 ist das für jeden Pflicht.
Hotline: Sollten Sie Fragen zum Zulagenverfahren haben, können Sie sich an Ihren Anbieter oder an die Hotline der Zulagenstelle wenden: Telefonnummer 0 33 81/21 22 23 24.
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@Protego: Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld zählt nicht bei der Berechnung der Höhe des Eigenbeitrages mit. Kommt die Zulagenberechtigung nur durch Pflegebeiträge zustande, ist für den Riestervertrag nur der Mindesteigenbeitrag von 60 Euro im Jahr zu zahlen. Wichtig: Die Zulagenstelle erhält keine Kennzeichnung, dass es sich bei dem gemeldeten beitragspflichtigen Entgelt um Pflegeentgelt handelt. Daher muss der Antrag auf Riesterzulage entsprechend ausgefüllt werden. (TK)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Hinweis, dass das Pflegegeld bei der Findung des Mindesteigenbeitrags zum Erhalt der Zulage hätte berücksichtigt werden müssen, ist aus meiner Sicht nicht richtig.
Das Pflegen von Angehörigen, sofern von der Pflegekasse Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt werden, begründet zwar eine unmittelbare Zulagenberechtigung, das Pflegegeld ist aber -wie Elterngeld auch nicht- bei der Findung des Beitrags zur Riesterrente nicht zu berücksichtigen.
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