Zulagen und Steuervorteile polieren die Rendite von Riester-Verträgen ordentlich auf. Gute Angebote werden dadurch noch besser. Schlechte, und die gibt es zuhauf, rechnen sich nur mit der staatlichen Förderung. Es lohnt sich, den richtigen Vertrag gut auszuwählen. Die Ergebnisse unserer Tests stehen in unserem Special „Alle Riester-Sparformen im Vergleich“.
Zulagenantrag stellen
Um an das Geld vom Staat heranzukommen, müssen Sparer einiges tun. Nach Vertragsschluss muss ein Zulagenantrag ausgefüllt mit Steuer- und Sozialversicherungsnummer an den Anbieter zurück. Die Sozialversicherungsnummer steht auf dem Gehaltszettel, die Steuernummer im letzten Steuerbescheid.
Die Mainzer Volksbank, größter Anbieter von Riester-Banksparplänen, reicht die Anträge auch ohne Nummern weiter. „Die Zulagenstelle kann sie meist selbst herausfinden.“ Hauptsache, der Antrag komme überhaupt zurück und sei unterschrieben.
Manchmal muss der Antrag später erneuert werden: wenn ein Kind dazukommt, für das es Kindergeld gibt, wenn Kindergeld für ein Kind wegfällt oder es künftig an jemand anderen ausgezahlt wird, zum Beispiel den Expartner nach einer Scheidung.
Veränderungen melden Sparer nicht der Zulagenstelle (ZfA), sondern immer ihrem Anbieter, der die Informationen an die ZfA weiterleitet.
Wer verbeamtet wird oder sich selbstständig macht, muss das angeben. Wichtig ist auch jeder Umzug, weil eine andere Kindergeldstelle zuständig sein kann. Anbieter sollten ferner von Elternzeit, Pflege Angehöriger oder Arbeitsuche erfahren. Das alles kann den Sparerstatus verändern und einen Mindestbeitrag nötig machen. Die Mainzer Volksbank rät schon länger allen Kunden, wenigstens 60 Euro im Jahr einzuzahlen.
Ohne Förderung wird aus dem Riester-Vertrag ein normaler Sparvertrag – ein Bank- oder Fondssparplan, eine Rentenversicherung. Auch Riester-Bauspar- oder -Darlehensverträge verwandeln sich dann.
Steuervorteil abholen
Klappt es mit dem Zulagenantrag, ist die Arbeit noch immer nur halb fertig. Vielleicht kann ein Sparer noch von einem Steuervorteil profitieren. Den gibt es per Anlage AV in der Einkommensteuererklärung. Fast alle Daten, die dort eingetragen werden müssen, stehen in der für das Finanzamt bestimmten Erklärung, die Anbieter ihren Riester-Sparern jährlich zuschicken.
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@Protego: Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld zählt nicht bei der Berechnung der Höhe des Eigenbeitrages mit. Kommt die Zulagenberechtigung nur durch Pflegebeiträge zustande, ist für den Riestervertrag nur der Mindesteigenbeitrag von 60 Euro im Jahr zu zahlen. Wichtig: Die Zulagenstelle erhält keine Kennzeichnung, dass es sich bei dem gemeldeten beitragspflichtigen Entgelt um Pflegeentgelt handelt. Daher muss der Antrag auf Riesterzulage entsprechend ausgefüllt werden. (TK)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Hinweis, dass das Pflegegeld bei der Findung des Mindesteigenbeitrags zum Erhalt der Zulage hätte berücksichtigt werden müssen, ist aus meiner Sicht nicht richtig.
Das Pflegen von Angehörigen, sofern von der Pflegekasse Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt werden, begründet zwar eine unmittelbare Zulagenberechtigung, das Pflegegeld ist aber -wie Elterngeld auch nicht- bei der Findung des Beitrags zur Riesterrente nicht zu berücksichtigen.
Kommentar vom Autor gelöscht.