Hunderttausende Riester-Kunden haben rückwirkend Zulagen verloren. Typische Fälle zeigen, worauf Sparer achten müssen.
Die Riester-Rente ist wieder ins Gerede gekommen. Diesmal sind es staatliche Zulagen, die ausgezahlt und wieder zurückgebucht wurden – Zulagen aus der Zeit seit 2002 im Wert von 490 Millionen Euro.
Allein für die Jahre 2005 und 2007 zählt die Zentrale Zulagenstelle (ZfA) 1,5 Millionen Fälle. Sie erfasst jede Rückbuchung für jedes Jahr einzeln. Deshalb sind weniger Menschen betroffen als es Fälle gibt – aber doch Hunderttausende.
Die Zulagenstelle überweist die Zulagen zunächst immer in voller Höhe. Steht das Geld einem Sparer aber nicht zu oder zumindest nicht komplett, bucht die Behörde es später ganz oder teilweise zurück.
Es gibt verschiedene Gründe, warum so etwas passieren kann: Wer zum Beispiel ganz aussteigt, verliert die Förderung aus Zulagen und Steuervorteilen nachträglich. Bei einer Teilkündigung geht die Förderung für die anteilige Auszahlung verloren. Das dürfte vielen Sparern bekannt sein.
Aber oft zahlen Sparer einfach nur zu wenig ein. Sie unterschreiten ihren Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent ihres Einkommens abzüglich Zulagen. Dann wird die Förderung nachträglich reduziert.
Der Mindesteigenbeitrag errechnet sich auf Basis des Gehalts aus dem Vorjahr. Sinkt das Einkommen oder fällt es weg, darf ein Sparer trotzdem erst ein Jahr später seinen Riester-Beitrag senken.
Bei steigenden Einkünften ist es umgekehrt. Zunächst reicht der Beitrag auf Basis des im Vorjahr niedrigeren Gehalts. Im Jahr danach muss der Sparer ihn erhöhen.
Ob Riester-Kunden aus Nachlässigkeit zu wenig einzahlen oder weil sie nicht richtig informiert sind, ist nicht bekannt. Einige, das wissen wir aus Zuschriften, nehmen eine geringere Förderung in Kauf, weil ihr Riester-Vertrag ihnen sonst zu teuer wäre.
Besonders unangenehm waren Korrekturen der Zulagenstelle für Sparer, die aus Unwissenheit nichts eingezahlt haben, obwohl sie einen Mindestbeitrag leisten mussten. Ihnen wurden die Zulagen komplett entzogen. Aber jetzt dürfen sie nachzahlen.
Gefährliche Elternzeit
Eine Zulagenfalle ist die Elternzeit. Drei Jahre ab Geburt eines Kindes sind Mütter oder Väter als Erziehende rentenversichert. Das begründet einen Anspruch auf die Riester-Förderung, dann ist aber auch ein Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr fällig. Den muss in dieser Zeit auch eine Frau aufbringen, die vorher als Hausfrau nur indirekt förderberechtigt über ihren Ehemann war und aus diesem Grund selbst nichts zahlen musste.
Der Wechsel des Status soll Erziehenden eigentlich helfen. Nichtverheiratete hätten sonst keine Chance auf Riester-Förderung. Als direkt Förderberechtigte können Erziehende zudem zusätzlich zu den Zulagen einen steuerlichen Sonderausgabenabzug bis zu 2 100 Euro im Jahr geltend machen.
Ehepaare, bei denen ein Partner nur mittelbar förderberechtigt ist, haben diesen Sonderausgabenanspruch nur einmal.
Arbeitsuche mit Nebenwirkung
Beate Klement*, Mutter von drei Kindern, geriet als Arbeitsuchende in die Zulagenfalle. Sie war unmittelbar förderberechtigt, weil die Arbeitsagentur sie als rentenversicherungspflichtig führte. Klement hätte mindestens 60 Euro selbst in ihren Riester-Vertrag einzahlen müssen, auch wenn sie wegen des Gehalts ihres Mannes keine Leistungen von der Arbeitsagentur bekam.
Ihrem Anbieter, der Fondsgesellschaft Union-Investment, hatte sie ihren neuen Status mitgeteilt. Der buchte trotzdem nur für ihren Mann einen Beitrag ab. Das Paar bemerkte es zu spät.
Beate Klement wäre notfalls gegen den Anbieter vor Gericht gegangen. Das muss sie jetzt aber nicht mehr, da sie die fehlenden Mindestbeiträge nachzahlen kann.
Zulagen doch noch gerettet
Ingeborg Weimann* bekommt ihre Zulagen sowieso wieder. Auch ihr ist das Geld entzogen worden, weil sie als arbeitsuchend galt und damit 60 Euro Eigenbeitrag fällig gewesen wären. Die Mutter von zwei Söhnen hatte als Hausfrau in ihren vermeintlich „reinen Zulagenvertrag“ nichts eingezahlt.
Bei der Arbeitsagentur habe sie sich gemeldet, weil sie annahm, sie könne damit etwas für ihre spätere gesetzliche Rente tun. Weimann: „Ohne Vorversicherungszeiten hatte ich aber nicht einmal theoretisch Anspruch auf Arbeitslosengeld.“
Die Arbeitsagentur erkannte das und vernichtete nach einiger Zeit sogar ihre Akte. Weimann: „Mit dieser Nachricht habe ich mich bei der Zulagenstelle durchgesetzt.“
Für viele bald Ausweg
Zahlt ein Riester-Sparer nichts oder zu wenig ein, konnte er das bisher nicht mehr ändern, wenn das Jahr um war. Die Zulagenstelle dagegen darf ihre Zahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend stornieren.
Die zuständigen Bundesministerien für Arbeit und Finanzen haben nun einige Verbesserungen beschlossen. Zum Beispiel können Sparer, die nicht wussten, dass sie nach der Geburt eines Kindes einen Eigenbeitrag hätten leisten müssen, nachzahlen. Sie bekommen ihre Zulagen zurück. Ab 2012 soll zudem jeder Riester-Sparer mindestens 60 Euro im Jahr selbst aufbringen müssen. Über einen fehlenden Mindestbeitrag kann dann niemand mehr stolpern.
In manchen Fällen hat die Zulagenstelle auch zu Unrecht Geld zurückgeholt. Karin Kratz aus Eching bei München zahlte während der Elternzeit für ihre drei Kinder ihre Mindestbeiträge ein. Seither ist sie im unbezahlten Urlaub und nun über ihren Ehemann Sven nur noch „mittelbar“ förderberechtigt. Sie muss keinen Eigenbeitrag mehr erbringen, nur noch ihr Mann für seinen eigenen Riester-Vertrag.
Karin Kratz zahlt nichts mehr ein, Sven Kratz schon. Alles korrekt. Die Zulagenstelle buchte ihre Zulagen und die für die Kinder trotzdem für zwei Jahre zurück: 1 056 Euro fort. Der Statuswechsel wurde übersehen.
Der Fehler lässt sich beseitigen, doch das Ehepaar ärgert sich. Um Zulagen zurückzuholen sind mehrere Schreiben nötig. Die Sache hält Sparer längere Zeit in Atem.
Beamtenfalle
Auch eine Beamtenfalle gibt es. Ein Juraprofessor verlor Zulagen für mehrere Jahre. Seinen Vertrag bei der Allianz hat er seit 2002, dachte aber leider nicht daran, den Versicherer zu informieren, als er 2004 Beamter wurde. Der Besoldungsstelle der Universität teilte er deshalb auch nicht mit, dass sie seine Daten an die Zulagenstelle übermitteln darf. So blieb das Einkommen des Professors dort länger unbekannt. Seine Zulagen für die Jahre 2004 bis 2007, zusammen 380 Euro, sind verloren.
Beamtin Renate Oberhauser* aus Hessen hatte beim Abschluss ihres Riester-Vertrags bei Union-Investment gar keinen Status für sich genannt. Sie durchschaute das Antragsformular nämlich nicht. So erfuhr auch ihre Besoldungsstelle nichts von ihrem Riester-Vertrag. Mehrere der an sie gezahlten Zulagen wurden ihr später wieder entzogen.
Wer schuld ist, lässt sich nicht mehr nachvollziehen. Eine Klage gegen den Anbieter traut sich Oberhauser nicht zu. Ihr Anwalt riet wegen schwacher Erfolgsaussichten ab.
Selbstständige und Pflegende
Wieder eine andere Klippe wurde Hebamme Erika Widmer aus Zwiefalten bei Reutlingen zum Verhängnis. Sie arbeitet halb angestellt, halb freiberuflich. 2003 schlossen ihr Mann Gerhard und sie jeder bei der Kreissparkasse Biberach einen Riester-Banksparplan ab.
Das „Freiberufliche“ zähle nicht, hatte die Mitarbeiterin der Sparkasse ihr gesagt und ihren Mindesteigenbeitrag nur aus dem Gehalt als Angestellte errechnet. Das war falsch. Denn Hebammen sind auch als Freiberuflerinnen gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Damit hätte Erika Widmer auch für diesen Gehaltsanteil einen Riester-Beitrag aufbringen müssen.
Erika Widmer pflegte zudem die Tante ihres Mannes und bekam dafür Rentenbeiträge angerechnet. Sie hätte auch das Pflegegeld zum Einkommen zählen müssen.
Der doppelte Irrtum war folgenreich: Rückwirkend verlor die Sparerin einen großen Teil ihrer Riester-Zulagen für vier Jahre, insgesamt etwa 460 Euro, weil sie zu wenig eingezahlt hatte. Ihr Mann Gerhard Widmer: „Wir hätten mehr überwiesen, wenn wir das gewusst hätten. Das Geld war da.“
*Namen von der Redaktion geändert.
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@Protego: Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld zählt nicht bei der Berechnung der Höhe des Eigenbeitrages mit. Kommt die Zulagenberechtigung nur durch Pflegebeiträge zustande, ist für den Riestervertrag nur der Mindesteigenbeitrag von 60 Euro im Jahr zu zahlen. Wichtig: Die Zulagenstelle erhält keine Kennzeichnung, dass es sich bei dem gemeldeten beitragspflichtigen Entgelt um Pflegeentgelt handelt. Daher muss der Antrag auf Riesterzulage entsprechend ausgefüllt werden. (TK)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Hinweis, dass das Pflegegeld bei der Findung des Mindesteigenbeitrags zum Erhalt der Zulage hätte berücksichtigt werden müssen, ist aus meiner Sicht nicht richtig.
Das Pflegen von Angehörigen, sofern von der Pflegekasse Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt werden, begründet zwar eine unmittelbare Zulagenberechtigung, das Pflegegeld ist aber -wie Elterngeld auch nicht- bei der Findung des Beitrags zur Riesterrente nicht zu berücksichtigen.
Kommentar vom Autor gelöscht.