Ohne Ankündigung buchte die Zulagenstelle im vergangenen Jahr bei hunderttausenden Riester-Kunden die staatlichen Zulagen ganz oder teilweise zurück. Grund war oft, dass Sparer die komplizierten Richtlinien der staatlich geförderten Altersvorsorge nicht durchschaut hatten und deshalb Fehler bei der Einzahlung machten. Sparer, die aus Versehen gar nichts einzahlten, weil sie dachten, sie müssten keinen Mindestbeitrag leisten, dürfen nun aber doch Beiträge nachzahlen. Sie können ihre Zulage retten. Bei vielen anderen wird das nicht gehen. Finanztest erklärt an Beispielen, wie Riester-Sparer Zulagenfallen umschiffen können, um die volle Förderung zu erhalten.
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@Protego: Das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld zählt nicht bei der Berechnung der Höhe des Eigenbeitrages mit. Kommt die Zulagenberechtigung nur durch Pflegebeiträge zustande, ist für den Riestervertrag nur der Mindesteigenbeitrag von 60 Euro im Jahr zu zahlen. Wichtig: Die Zulagenstelle erhält keine Kennzeichnung, dass es sich bei dem gemeldeten beitragspflichtigen Entgelt um Pflegeentgelt handelt. Daher muss der Antrag auf Riesterzulage entsprechend ausgefüllt werden. (TK)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Hinweis, dass das Pflegegeld bei der Findung des Mindesteigenbeitrags zum Erhalt der Zulage hätte berücksichtigt werden müssen, ist aus meiner Sicht nicht richtig.
Das Pflegen von Angehörigen, sofern von der Pflegekasse Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt werden, begründet zwar eine unmittelbare Zulagenberechtigung, das Pflegegeld ist aber -wie Elterngeld auch nicht- bei der Findung des Beitrags zur Riesterrente nicht zu berücksichtigen.
Kommentar vom Autor gelöscht.