Spätestens mit der Steuererklärung wirkt sich der Altersentlastungsbetrag aus, eventuell schon früher: Ist jemand berufstätig und zu Jahresbeginn mindestens 64 Jahre alt, muss der Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen. Dadurch steigt das Monatsnetto gleich leicht an.
Beispiel: Anna Ebers (Jahrgang 1958) denkt noch nicht an Rente. 2023 ist sie weiter in ihrem Job voll berufstätig. Weil sie Ende Dezember 2022 ihren 64. Geburtstag gefeiert hat, erhält sie ab Januar 2023 einen Altersentlastungsbetrag. Der beträgt 13,6 Prozent ihrer Gehaltseinkünfte, maximal 646 Euro im Jahr. Ein Zwölftel davon muss ihr Chef seit Januar bei ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigen: Statt rund 464 Euro Lohnsteuer auf ihr monatliches Bruttogehalt von 3 500 Euro werden durch den Entlastungsbetrag nur rund 448 Euro fällig.
Fazit: Durch den Altersentlastungsbetrag spart Ebers im Monat etwa 16 Euro Lohnsteuer, aufs Jahr gesehen rund 192 Euro.
Tipp: Verbrauchen Sie – anders als die Frau im Beispiel – nicht den kompletten Altersentlastungsbetrag, kann Ihr Arbeitgeber den restlichen Freibetrag von Ihren anderen Einkünften wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Abfindungen oder Tantiemen steuermindernd abziehen.
Entlastung mit der Steuererklärung
Andere Steuerpflichtige ab 64, die nicht mehr berufstätig sind, profitieren mit Einreichen der Steuererklärung, wenn sie beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wollen sie den Entlastungsbetrag für Kapitaleinkünfte in Anspruch nehmen, ergibt sich folgende Berechnung:
Beispiel: Andreas Kühn (Jahrgang 1954 und seit 2017 in Rente), rechnet 2023 mit voraussichtlich 16 977 Euro Bruttorente. Zudem wird er 2 000 Euro Zinsen erhalten: Durch den Sparerpauschbetrag sind 1 000 Euro davon steuerfrei, auf die verbleibenden 1 000 Euro werden inklusive Soli 263,75 Euro Abgeltungssteuer fällig. Kühn muss seine Kapitalerträge nicht in der Steuererklärung angeben, sollte es aber tun: Wenn er dort die Günstigerprüfung beantragt und seine Kapitalerträge abrechnet, erhält er Geld vom Finanzamt zurück, da sein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent liegt und er nur diesen niedrigeren Steuersatz für seine Kapitaleinkünfte zahlen muss. Zudem berücksichtigt das Finanzamt zu seinen Gunsten den Altersentlastungsbetrag von 17,6 Prozent und zieht von den 1 000 Euro steuerpflichtigen Zinsen 176 Euro (17,6 Prozent) Entlastungsbetrag ab.
Ihre Fragen zum Entlastungsbetrag
Für die verschiedenen Arten von Einkünften im Alter gelten zum Teil völlig unterschiedliche Steuerregeln. Deshalb ist im Einzelfall nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, ob Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag oder eventuell auf eine andere Steuervergünstigung besteht. Die folgenden Fragen und Antworten helfen einzuordnen, was je nach Art der Einnahmen gilt und warum das Finanzamt den Steuerfreibetrag in einzelnen Situationen nicht berücksichtigt:
Ich habe die Günstigerprüfung beantragt und meine Kapitalerträge in der Steuererklärung abgerechnet, aber das Finanzamt hat mir den Altersentlastungsbetrag nicht gewährt – warum nicht?
Der Altersentlastungsbetrag wurde für Kapitaleinkünfte nicht berücksichtigt, wenn das Finanzamt im Zuge seiner Prüfung ermittelt hat, dass für Sie die Besteuerung nach dem Abgeltungssteuersatz insgesamt die günstigere Lösung ist.
Das Finanzamt vergleicht zwei Szenarien: Wie hoch ist die Steuerlast, wenn auf die Kapitaleinkünfte der Abgeltungssteuersatz – ohne Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags – angesetzt wird und wie hoch ist die Steuerlast, wenn auf die Kapitaleinkünfte der persönliche Grenzsteuersatz mit Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags angesetzt wird? Je nach der gesamten Einkommenssituation kann es sein, dass Anleger mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent für ihre Kapitaleinkünfte besser dran sind sind, weil ihr persönlicher Steuersatz höher ist. Dann wird das Finanzamt für die Kapitaleinkünfte den Abgeltungssteuersatz zu Grunde legen – und der Altersentlastungsbetrag kommt nicht zum Einsatz.
Ich bekomme eine Betriebsrente, aber das Finanzamt gewährt mir dafür nicht den Altersentlastungsbetrag. Wie kann das sein?
Hier lauert eine Schwierigkeit: Hinter dem Begriff Betriebsrente verstecken sich unterschiedliche Formen der betrieblichen Altersvorsorge und damit auch verschiedene Varianten, wie die Auszahlungen zu versteuern sind.
Der Altersentlastungsbetrag ist auf „voll steuerpflichtige“ Betriebsrenten anzuwenden, wenn es sich um eine Rentenauszahlung aus einer Direktversicherung, einer Pensionskasse oder aus einem Pensionsfonds handelt, die aus steuerfrei erhaltenem Lohn aufgebaut wurde (Vertragsabschluss seit 2005). Diese Betriebsrenten sind auf Vorsorgeverträge zurückzuführen, die im Rahmen einer Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung abgeschlossen wurden.
Der Altersentlastungsbetrag wird hingegen nicht angerechnet, wenn eine Betriebsrente bezogen wird, die aus pauschal oder komplett besteuertem Lohn aufgebaut wurde (Vertragsabschluss bis 2004). Solche Renten sind nicht voll steuerpflichtig, sondern – wie Renten aus privaten Versicherungen – nur mit dem eher niedrigen Ertragsanteil. Dessen Höhe richtet sich nach dem Alter bei Auszahlungsbeginn.
Wieso bekomme ich für Auszahlungen aus einer Unterstützungskasse keinen Altersentlastungsbetrag?
Bei solchen Zahlungen handelt es sich nicht um eine Rente, sondern um eine Pension. Solche Werkspensionen sind wie Lohn voll steuerpflichtig. Als Steuervorteil für die Werkspension steht Ihnen allerdings ein anderer Steuerfreibetrag zu, der sogenannte Versorgungsfreibetrag. Dessen Höhe richtet sich danach, in welchem Jahr die Pension erstmals gezahlt wird.
Tipp: In unserem Überblick zur Steuererklärung für Rentner stellen wir die verschiedenen Steuerfreibeträge je nach Art der Alterseinkünfte vor und zeigen, mit welchen Posten Sie im Ruhestand sonst noch beim Finanzamt punkten können.
Nutzerkommentare können sich auf einen früheren Stand oder einen älteren Test beziehen.
@Frank1943: Wenn Ihnen altersgemäß ein Altersentlastungsbetrag zusteht, dann sollten Sie innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen. Im Steuerbescheid müsste der Altersentlastungsbetrag von Ihrer voll steuerpflichtigen Betriebsrente abgeben.
(dda)
Mein Steuerprogramm weist einen Freibetrag über 1000 Euro aus, das FA streicht diesen gänzlich. Ich erhalte eine voll zu versteuernden Betriebsrente, die aber offensichtlich nicht angerechnet wird (im Gegensatz zu ihrem Artikel).
Was ist nun richtig?
@AlfonsKuhn: Im Steuerbescheid findet man einen Betrag mit der Bezeichnung „Summe der Einkünfte“. Der Altersentlastungsbetrag wird anschließend davon abgezogen, diese Position und ihre Höhe können Sie im Bescheid sehen. Das Ergebnis dieser Rechnung heißt dann „Gesamtbetrag der Einkünfte“ und ist ebenfalls im Steuerbescheid ausgewiesen. (PH)
wo taucht denn dieser Betrag im Bescheid vom Finanzamt auf?