Bonus für Senioren Alters­entlastungs­betrag – einfach erklärt

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Bonus für Senioren - Alters­entlastungs­betrag – einfach erklärt

Vorteil ab 64. Dank des Alters­entlastungs­betrags bleibt etwa von Gehalt, Miet- oder Kapital­einkünften ein Teil steuerfrei. Für die gesetzliche Rente und Pensionen gibt es andere Steuer­vorteile. © Adobe Stock

Im Ruhe­stand werden immer häufiger Steuern fällig. Der Alters­entlastungs­betrag hilft, die Abzüge zu drücken. Auch ältere Berufs­tätige können profitieren.

So funk­tioniert der Steuerrabatt

Das sollten Sie wissen

  • Der Alters­entlastungs­betrag ist ein Steuerfrei­betrag. Er steht Ihnen für mehrere Arten von Einkünften zu, wenn Sie zu Beginn des jeweiligen Steuer­jahres mindestens 64 Jahre alt waren. Je älter Sie sind, desto höher ist er.
  • Sind Sie angestellt, erhöht sich Ihr Monats­netto, sobald Sie Anspruch auf den Entlastungs­betrag haben. Für andere Einkünfte, etwa aus einer vermieteten Wohnung oder aus dem Verkauf von Wert­papieren, können Sie mit der Steuererklärung vom Frei­betrag profitieren.
  • Für Ihre gesetzliche Rente oder eine Pension gilt der Alters­entlastungs­betrag nicht. Dafür gibt es andere Steuerfrei­beträge.

Tipp: Welche weiteren Steuerfrei­beträge Ihnen im Ruhe­stand zustehen, lesen Sie in unseren Steuertipps für Rentner.

Steuer­vorteil für Ältere

Gut ein Drittel der Rentne­rinnen und Rentner müssen mitt­lerweile eine Steuererklärung einreichen. Einige Steuerfrei­beträge helfen ihnen aber, die Forderungen des Finanz­amts zu drücken. So können sie zum Beispiel den Alters­entlastungs­betrag für verschiedene Arten von Einkünften nutzen. Auch älteren Berufs­tätigen kann er eine Steuerersparnis bringen.

Alters­entlastungs­betrag: Vorteil ab 64

Bonus für Senioren - Alters­entlastungs­betrag – einfach erklärt

Ob im Ruhe­stand oder noch berufs­tätig: Wer zu Beginn des Steuer­jahres mindestens 64 Jahre alt war, hat Anspruch auf den Alters­entlastungs­betrag. Durch ihn bleibt ein Teil von Einkünften aus einer angestellten Beschäftigung oder einer selbst­ständigen Tätig­keit steuerfrei. Der Entlastungs­betrag lässt sich zudem für Kapital- und Miet­einkünfte sowie für Einkünfte aus einer voll steuer­pflichtigen betrieblichen Rente oder einer Riester-Rente nutzen – nicht aber für gesetzliche Renten sowie Beamten- oder Werk­spensionen.

Ältere Jahr­gänge im Vorteil

Für alle, die am 1. Januar 2023 64 Jahre alt waren, sind 13,6 Prozent der Einkünfte steuerfrei, auch solche aus einer Vermietung oder einem Riester-Vertrag – insgesamt bis zu 646 Euro im Jahr (siehe Tabelle Aktuelle Freibeträge). Für ältere Jahr­gänge ist der Entlastungs­betrag mit jähr­lich bis zu 1 900 Euro deutlich höher. Für Jüngere sinkt er weiter – bis auf 0 für alle, die ab dem 2. Januar 1975 geboren wurden.

Als Ehepaar: Das gilt für die Entlastung

Bei Ehepaaren prüft das Finanz­amt für jeden Partner einzeln, ob Anspruch auf die Entlastung besteht und wie hoch der Frei­betrag ist. Die Partner können zwar gemein­sam eine Steuererklärung einreichen, aber der Alters­entlastungs­betrag wird separat berechnet. Das Amt stellt für jeden Partner individuell Prozent­satz und Höchst­betrag fest und rechnet den individuellen Frei­betrag auf die Einkünfte des jeweiligen Part­ners an.

Alters­entlastungs­betrag richtig nutzen

Für Berufs­tätige ab 64 rechnen die Arbeit­geber den Entlastungs­betrag auto­matisch bei der Gehalts­abrechnung an: Durch ihn wird gleich etwas weniger Lohn­steuer fällig, und das Monats­netto fällt höher aus. Für die anderen begüns­tigten Einkünfte ermittelt das Finanz­amt den Vorteil mit der Steuererklärung. Bei Kapital­einkünften können Anleger allerdings nur dann vom Entlastungs­betrag profitieren, wenn sie ihre Erträge in der Anlage KAP abrechnen und die Güns­tiger­prüfung beantragen (siehe „So wirkt die Entlastung“).

Tabelle: Aktuelle Frei­beträge

Die Höhe des Alters­entlastungs­betrags richtet sich nach dem Geburts­datum. Der Frei­betrag geht von diesen Einkünften ab: Gehälter, Kapital­erträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus selbst­ständiger Tätig­keit, aus privaten Veräußerungs­gewinnen, aus Riester-Renten, voll steuer­pflichtigen Zahlungen aus Pensions­fonds oder Pensions­kassen.

Geburt vor dem

Alters­entlastungs­betrag1

(Prozent)

Maximal (Euro)

2. Januar 1941

40,0

1 900

2. Januar 1942

38,4 

1 824

2. Januar 1943

36,8 

1 748

2. Januar 1944

35,2 

1 672

2. Januar 1945

33,6 

1 596

2. Januar 1946

32,0

1 520

2. Januar 1947

30,4 

1 444

2. Januar 1948

28,8 

1 368

2. Januar 1949

27,2

1 292

2. Januar 1950

25,6

1 216

2. Januar 1951

24,0 

1 140

2. Januar 1952

22,4 

1 064

2. Januar 1953

20,8 

  988

2. Januar 1954

19,2

  912

2. Januar 1955

17,6 

  836

2. Januar 1956

16,0 

 760

2. Januar 1957

15,2 

 722

2. Januar 1958

14,4 

 684

2. Januar 1959

13,6 

 646

(ab Steuer­jahr 2023)

1
Beträge entsprechend der Tabelle in § 24 a S. 5 EStG.

So wirkt die Entlastung

Spätestens mit der Steuererklärung wirkt sich der Alters­entlastungs­betrag aus, eventuell schon früher: Ist jemand berufs­tätig und zu Jahres­beginn mindestens 64 Jahre alt, muss der Arbeit­geber den Entlastungs­betrag bereits bei der monatlichen Gehalts­abrechnung berück­sichtigen. Dadurch steigt das Monats­netto gleich leicht an.

Beispiel: Anna Ebers (Jahr­gang 1958) denkt noch nicht an Rente. 2023 ist sie weiter in ihrem Job voll berufs­tätig. Weil sie Ende Dezember 2022 ihren 64. Geburts­tag gefeiert hat, erhält sie ab Januar 2023 einen Alters­entlastungs­betrag. Der beträgt 13,6 Prozent ihrer Gehalts­einkünfte, maximal 646 Euro im Jahr. Ein Zwölftel davon muss ihr Chef seit Januar bei ihrer monatlichen Gehalts­abrechnung berück­sichtigen: Statt rund 464 Euro Lohn­steuer auf ihr monatliches Brutto­gehalt von 3 500 Euro werden durch den Entlastungs­betrag nur rund 448 Euro fällig.

Fazit: Durch den Alters­entlastungs­betrag spart Ebers im Monat etwa 16 Euro Lohn­steuer, aufs Jahr gesehen rund 192 Euro.

Tipp: Verbrauchen Sie – anders als die Frau im Beispiel – nicht den kompletten Alters­entlastungs­betrag, kann Ihr Arbeit­geber den restlichen Frei­betrag von Ihren anderen Einkünften wie Urlaubs- und Weihnachts­geld, Abfindungen oder Tantiemen steuer­mindernd abziehen.

Entlastung mit der Steuererklärung

Andere Steuer­pflichtige ab 64, die nicht mehr berufs­tätig sind, profitieren mit Einreichen der Steuererklärung, wenn sie beispiels­weise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wollen sie den Entlastungs­betrag für Kapital­einkünfte in Anspruch nehmen, ergibt sich folgende Berechnung:

Beispiel: Andreas Kühn (Jahr­gang 1954 und seit 2017 in Rente), rechnet 2023 mit voraus­sicht­lich 16 977 Euro Bruttorente. Zudem wird er 2 000 Euro Zinsen erhalten: Durch den Sparerpausch­betrag sind 1 000 Euro davon steuerfrei, auf die verbleibenden 1 000 Euro werden inklusive Soli 263,75 Euro Abgeltungs­steuer fällig. Kühn muss seine Kapital­erträge nicht in der Steuererklärung angeben, sollte es aber tun: Wenn er dort die Güns­tiger­prüfung beantragt und seine Kapital­erträge abrechnet, erhält er Geld vom Finanz­amt zurück, da sein persönlicher Steu­ersatz unter 25 Prozent liegt und er nur diesen nied­rigeren Steu­ersatz für seine Kapital­einkünfte zahlen muss. Zudem berück­sichtigt das Finanz­amt zu seinen Gunsten den Alters­entlastungs­betrag von 17,6 Prozent und zieht von den 1 000 Euro steuer­pflichtigen Zinsen 176 Euro (17,6 Prozent) Entlastungs­betrag ab.

Ihre Fragen zum Entlastungs­betrag

Für die verschiedenen Arten von Einkünften im Alter gelten zum Teil völlig unterschiedliche Steuer­regeln. Deshalb ist im Einzel­fall nicht immer auf den ersten Blick erkenn­bar, ob Anspruch auf den Alters­entlastungs­betrag oder eventuell auf eine andere Steuer­vergüns­tigung besteht. Die folgenden Fragen und Antworten helfen einzuordnen, was je nach Art der Einnahmen gilt und warum das Finanz­amt den Steuerfrei­betrag in einzelnen Situationen nicht berück­sichtigt:

Ich habe die Güns­tiger­prüfung beantragt und meine Kapital­erträge in der Steuererklärung abge­rechnet, aber das Finanz­amt hat mir den Alters­entlastungs­betrag nicht gewährt – warum nicht?

Der Alters­entlastungs­betrag wurde für Kapital­einkünfte nicht berück­sichtigt, wenn das Finanz­amt im Zuge seiner Prüfung ermittelt hat, dass für Sie die Besteuerung nach dem Abgeltungs­steu­ersatz insgesamt die güns­tigere Lösung ist.

Das Finanz­amt vergleicht zwei Szenarien: Wie hoch ist die Steuerlast, wenn auf die Kapital­einkünfte der Abgeltungs­steu­ersatz – ohne Berück­sichtigung des Alters­entlastungs­betrags – angesetzt wird und wie hoch ist die Steuerlast, wenn auf die Kapital­einkünfte der persönliche Grenz­steu­ersatz mit Berück­sichtigung des Alters­entlastungs­betrags angesetzt wird? Je nach der gesamten Einkommens­situation kann es sein, dass Anleger mit dem Abgeltungs­steu­ersatz von 25 Prozent für ihre Kapital­einkünfte besser dran sind sind, weil ihr persönlicher Steu­ersatz höher ist. Dann wird das Finanz­amt für die Kapital­einkünfte den Abgeltungs­steu­ersatz zu Grunde legen – und der Alters­entlastungs­betrag kommt nicht zum Einsatz.

Ich bekomme eine Betriebs­rente, aber das Finanz­amt gewährt mir dafür nicht den Alters­entlastungs­betrag. Wie kann das sein?

Hier lauert eine Schwierig­keit: Hinter dem Begriff Betriebs­rente verstecken sich unterschiedliche Formen der betrieblichen Alters­vorsorge und damit auch verschiedene Varianten, wie die Auszahlungen zu versteuern sind.

Der Alters­entlastungs­betrag ist auf „voll steuer­pflichtige“ Betriebs­renten anzu­wenden, wenn es sich um eine Renten­auszahlung aus einer Direkt­versicherung, einer Pensions­kasse oder aus einem Pensions­fonds handelt, die aus steuerfrei erhaltenem Lohn aufgebaut wurde (Vertrags­abschluss seit 2005). Diese Betriebs­renten sind auf Vorsorgever­träge zurück­zuführen, die im Rahmen einer Vereinbarung über eine Entgelt­umwandlung abge­schlossen wurden.

Der Alters­entlastungs­betrag wird hingegen nicht ange­rechnet, wenn eine Betriebs­rente bezogen wird, die aus pauschal oder komplett besteuertem Lohn aufgebaut wurde (Vertrags­abschluss bis 2004). Solche Renten sind nicht voll steuer­pflichtig, sondern – wie Renten aus privaten Versicherungen – nur mit dem eher nied­rigen Ertrags­anteil. Dessen Höhe richtet sich nach dem Alter bei Auszahlungs­beginn.

Wieso bekomme ich für Auszahlungen aus einer Unterstüt­zungs­kasse keinen Alters­entlastungs­betrag?

Bei solchen Zahlungen handelt es sich nicht um eine Rente, sondern um eine Pension. Solche Werks­pensionen sind wie Lohn voll steuer­pflichtig. Als Steuer­vorteil für die Werk­spension steht Ihnen allerdings ein anderer Steuerfrei­betrag zu, der sogenannte Versorgungs­frei­betrag. Dessen Höhe richtet sich danach, in welchem Jahr die Pension erst­mals gezahlt wird.

Tipp: In unserem Über­blick zur Steuererklärung für Rentner stellen wir die verschiedenen Steuerfrei­beträge je nach Art der Alters­einkünfte vor und zeigen, mit welchen Posten Sie im Ruhe­stand sonst noch beim Finanz­amt punkten können.

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Profilbild Stiftung_Warentest am 07.07.2021 um 17:51 Uhr
Altersentlastungsfreibetrag auch für Betriebsrente

@Frank1943: Wenn Ihnen altersgemäß ein Altersentlastungsbetrag zusteht, dann sollten Sie innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid beim Finanzamt einlegen. Im Steuerbescheid müsste der Altersentlastungsbetrag von Ihrer voll steuerpflichtigen Betriebsrente abgeben.
(dda)

Frank1943 am 07.07.2021 um 10:19 Uhr
Altersentlastungsfreibetrag auch bei Betriebsrente

Mein Steuerprogramm weist einen Freibetrag über 1000 Euro aus, das FA streicht diesen gänzlich. Ich erhalte eine voll zu versteuernden Betriebsrente, die aber offensichtlich nicht angerechnet wird (im Gegensatz zu ihrem Artikel).
Was ist nun richtig?

Profilbild Stiftung_Warentest am 24.02.2020 um 10:48 Uhr
Bonus für Senioren

@AlfonsKuhn: Im Steuerbescheid findet man einen Betrag mit der Bezeichnung „Summe der Einkünfte“. Der Altersentlastungsbetrag wird anschließend davon abgezogen, diese Position und ihre Höhe können Sie im Bescheid sehen. Das Ergebnis dieser Rechnung heißt dann „Gesamtbetrag der Einkünfte“ und ist ebenfalls im Steuerbescheid ausgewiesen. (PH)

AlfonsKuhn am 21.02.2020 um 13:44 Uhr
Bonus für Senioren

wo taucht denn dieser Betrag im Bescheid vom Finanzamt auf?